ErwGr. 1

REG_2025_1561 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht

In der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden Wirtschaftsakteuren für Batterien geltende Sorgfaltspflichten bezüglich der Beschaffung, der Verarbeitung und des Handels mit Kobalt, natürlichem Grafit, Lithium und Nickel für die Batterieherstellung auferlegt. Diese Pflichten sollen ab dem 18. August 2025 gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.07.2025

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