ErwGr. 4

REG_2025_1561 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht

Um genügend Zeit für die Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen einzuplanen und Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, in die Lage zu versetzen, ihren Verpflichtungen nachzukommen, sollte der Geltungsbeginn der in der Verordnung (EU) 2023/1542 festgelegten für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten um zwei Jahre verschoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.07.2025

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