ErwGr. 5

REG_2025_1561 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden Vorschriften und Verpflichtungen festgelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass Unternehmen tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — der Geschäftstätigkeit ihrer Geschäftspartner ermitteln und angehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.07.2025

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