ErwGr. 3

REG_2025_1561 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht

Die in der Verordnung (EU) 2023/1542 festgelegten für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten beinhalten Anforderungen in Bezug auf die unabhängige Überprüfung durch notifizierte Stellen. Jedoch nimmt die Benennung solcher notifizierter Stellen mehr Zeit in Anspruch, als erwartet. Von der Kommission nach der Verordnung (EU) 2023/1542 anerkannte Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht würden Wirtschaftsakteuren und notifizierten Stellen die Arbeit erleichtern. Dabei gilt es jedoch, die Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Batterierohstoffe weiter auszugestalten und umzusetzen, und sie anschließend dem Anerkennungsverfahren zur Anerkennung ihrer Gleichwertigkeit durch die Kommission zu unterziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.07.2025

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