Angesichts der Bedeutung bereichsübergreifender grundlegender Voraussetzungen, die für alle spezifischen Ziele gelten, und der für die Bewertung ihrer Erfüllung erforderlichen Kriterien im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) für den wirksamen und effizienten Einsatz der Gesamtunterstützung der Union aus diesen Unionsfonds und angesichts der Notwendigkeit, die praktische Wirksamkeit dieser Unionsfonds sicherzustellen, sollten die Beträge, die den Flexibilitätsbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung überschreiten, die spezifischen Zielen entsprechen, die von der Kommission auf der Grundlage der Anwendung dieser bereichsübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen negativ bewertet werden, nicht Gegenstand einer Programmänderung oder einer Übertragung auf der Grundlage der neuen Prioritäten und Flexibilitätsregelungen sein, die in den in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Änderungsbestimmungen vorgesehen sind. Solch eine verhältnismäßige Maßnahme stellt einen notwendigen Anreiz dar, um sicherzustellen, dass das Recht und die Praxis der Mitgliedstaaten weiterhin den bereichsübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen entsprechen und dass die aus den Unionsfonds finanzierten Ausgaben den Zielen der Union entsprechen.
Da die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) horizontal anwendbar ist, sollte dieselbe Anforderung auch für die Beträge gelten, die Mittelbindungen entsprechen, die durch auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen ausgesetzt wurden. Beträge, die innerhalb des Flexibilitätsbetrags gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 liegen und den spezifischen Zielen entsprechen, die von der Kommission auf der Grundlage der Anwendung der bereichsübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen negativ bewertet wurden, können Gegenstand einer Programmänderung oder einer Übertragung auf der Grundlage neuer Prioritäten sein, sofern derartige neue Prioritäten den Zielen entsprechen, die mit den bereichsübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen verfolgt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.09.2025
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