ErwGr. 11

REG_2025_195 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenbuconazol und Penconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Kernobst und Pflaumen wurden Versuchsdaten für Penconazol vorgelegt, aus denen grundsätzlich höhere RHG abgeleitet werden könnten. Obwohl die fehlenden Daten zu Rückstandsuntersuchungen mit gleichzeitiger Analyse der Rückstandsdefinitionen für die Überwachung und die Risikobewertung nicht vorgelegt wurden, konnte die Behörde einen Umrechnungsfaktor verwenden, um dem Unterschied bei den Rückstandsdefinitionen Rechnung zu tragen. Da die Behörde kein Risiko für die Verbraucher festgestellt hat, sollten die RHG auf der Grundlage der neuen Daten angehoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.02.2025

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