ErwGr. 9

REG_2025_195 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenbuconazol und Penconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Penconazol in Brombeeren und Himbeeren wurden die Datenlücken durch Vorlage einer repräsentativen Studie zum Metabolismus der Hauptkulturen, zusätzlicher Rückstandsuntersuchungen sowie von Informationen zur Lagerstabilität der relevanten Metaboliten geschlossen. Die im Anschluss durchgeführten neuen Rückstandsuntersuchungen zeigen auf, dass ein höherer RHG notwendig ist. Die Behörde hat bestätigt (6), dass der höhere RHG für die Verbraucher sicher ist; deshalb sollte der geltende RHG angehoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.02.2025

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