ErwGr. 8

REG_2025_195 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenbuconazol und Penconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Im Falle von tierischen Erzeugnissen zeigte die berechnete nahrungsbedingte Belastung des Viehbestands für Fenbuconazol, dass der Schwellenwert unter Berücksichtigung von TDM-Rückständen in Apfeltrester und getrocknetem Zitrustrester nicht überschritten wurde. Die Behörde bewertete die vorgelegten neuen Informationen und stellte keine Bedenken in Bezug auf die Aufnahme durch die Verbraucher fest. Daher sollten die RHG für Leber, Nieren und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden und anderen als Nutztieren gehaltenen Landtieren beibehalten werden. Für Milch sollte auf der Grundlage der Bewertung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegte Bestimmungsgrenze von 0,05 mg/kg auf 0,01 mg/kg gesenkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.02.2025

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