ErwGr. 2

REG_2025_195 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenbuconazol und Penconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In den Jahren 2017 bzw. 2018 hatte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mit Gründen versehene Stellungnahmen (2) (3) zur Überprüfung der geltenden RHG für Penconazol und Fenbuconazol vorgelegt. Darin stellte sie fest, dass für bestimmte Erzeugnisse manche Angaben nicht vorlagen. Die verfügbaren Angaben reichten der Behörde aus, um RHG vorzuschlagen, die für die Verbraucher sicher sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.02.2025

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