ErwGr. 3

REG_2025_195 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenbuconazol und Penconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Im Jahr 2019 legte die Kommission die RHG für Fenbuconazol und Penconazol in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neu fest, wobei die RHG entweder auf dem bestehenden Niveau belassen oder auf die von der Behörde ermittelten Werte festgesetzt wurden. Die Datenlücken wurden in Anhang II der genannten Verordnung unter Angabe des Datums genannt, bis zu dem der Antragsteller der Behörde die fehlenden Angaben zur Stützung der vorgeschlagenen RHG vorzulegen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.02.2025

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