ErwGr. 4

REG_2025_195 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenbuconazol und Penconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Da Fenbuconazol in der Union nicht mehr genehmigt ist, legte der Antragsteller zusätzliche Informationen zu Untersuchungen vor, um eine von der Behörde festgestellten Datenlücke zu Triazolderivatmetaboliten (TDM) (4) zu schließen; diese Informationen waren auch auf der gemeinsamen WHO/FAO-Expertentagung zu Pestizidrückständen bewertet worden und stützten die bestehenden Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) (5). Die Datenlücke in Bezug auf Untersuchungen, die ursprünglich zur Festlegung der bestehenden vorläufigen (über den CXL liegenden) RHG vorgelegt worden waren, wurde für einige Kulturen nicht geschlossen. Die Datenlücke in Bezug auf Untersuchungen zu TDM wurde für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Kernobst, Kirschen, Pfirsiche und Heidelbeeren durch die zur Unterstützung der CXL vorgelegten Untersuchungsdaten geschlossen. Für Mandarinen wurde die Datenlücke in Bezug auf TDM durch Extrapolation der Rückstandsdaten von Zitronen geschlossen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.02.2025

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