ErwGr. 32

REG_2025_1988 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen

In Bezug auf das Inverkehrbringen alkoholbeständiger, PFAS enthaltender Feuerlöschschäume in tragbaren Feuerlöschern stimmt die Kommission dem vom SEAC empfohlenen Übergangszeitraum von 18 Monaten zu. Für das Inverkehrbringen anderer tragbarer Feuerlöscher hält die Kommission einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten anstelle der vom RAC und dem SEAC empfohlenen sechs Monate für angemessen, um sicherzustellen, dass den Interessenträgern ausreichend Zeit und Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die erforderliche Zertifizierung in allen Mitgliedstaaten zu erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.10.2025

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