ErwGr. 35

REG_2025_1988 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen

Darüber hinaus stimmt die Kommission dem vom SEAC vorgeschlagenen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2030 für die Verwendung von PFAS in Feuerlöschschäumen für tragbare Feuerlöscher zu, da dadurch ausreichend Zeit eingeräumt würde, um sicherzustellen, dass die Produktionskapazitäten für PFAS-freie tragbare Feuerlöscher der steigenden Nachfrage nach Ersatz vorhandener PFAS enthaltender Feuerlöscher gerecht werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.10.2025

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