ErwGr. 34

REG_2025_1988 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen

Die Kommission stimmt dem Übergangszeitraum von 18 Monaten ab Inkrafttreten für die Verwendung von PFAS in Feuerlöschschäumen für die Ausbildung und Prüfung und für die Verwendung durch öffentliche Feuerwehren oder private Feuerwehren, die die Funktion öffentlicher Feuerwehren wahrnehmen, zu. Die Kommission teilt ferner die Auffassung, dass öffentliche Feuerwehren weiterhin PFAS enthaltende Schäume für einen Zeitraum von zehn Jahren verwenden dürfen sollten, wenn sie in Betrieben, die unter die Richtlinie 2012/18/EU fallen, eingreifen und Industriebrände löschen müssen. Solche Schäume und Ausrüstungen sollten jedoch nur zu diesem Zweck verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.10.2025

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