REG_2025_1988 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen
Um die Auswirkungen von Emissionen in die Umwelt aus Verwendungen von im Rahmen der Beschränkung erlaubten PFAS so gering wie möglich zu halten, hält es die Kommission für angemessen, die Verwendung von PFAS in Feuerlöschschäumen während der fünfjährigen und zehnjährigen Übergangszeiträume angemessenen Maßnahmen zu unterwerfen, um die Freisetzung von PFAS in die Umwelt so weit wie technisch und praktisch möglich zu verringern. Die Kommission ist der Auffassung, dass zwölf Monate einen angemessenen Zeitplan für die Umsetzung solcher Maßnahmen durch die Verwender darstellen. Die Kommission teilt die Auffassung, dass diese Maßnahmen auch die Sammlung von Beständen nicht verwendeter Feuerlöschschäume und von PFAS enthaltenden Abfällen, einschließlich Abwasser, aus der Verwendung von Feuerlöschschäumen und der Reinigung der Ausrüstung zwecks angemessener Behandlung umfassen sollten, sofern dies technisch und praktisch möglich ist. Dem RAC zufolge sollte die biologische Abwasserbehandlung ausgeschlossen werden, um eine angemessene Behandlung zu erreichen, und im Falle der Verbrennung sollten PFAS enthaltende Abfälle bei einer Temperatur von mindestens 1 100 °C verbrannt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass durch eine angemessene Behandlung sichergestellt wird, dass der PFAS-Gehalt vernichtet oder unumkehrbar umgewandelt wird. Die Kommission stimmt mit dem RAC darin überein, dass jede unangemessene Behandlung, beispielsweise die biologische Abwasserbehandlung oder die Verbrennung von PFAS enthaltenden Abfällen, unter einer Temperatur von 1 100 °C ausgeschlossen werden sollte. Darüber hinaus stimmt die Kommission der Empfehlung des RAC zu, dass PFAS enthaltende Feuerlöschschäume nur bei Bränden mit entzündbaren Flüssigkeiten (Brandklasse B) verwendet werden sollten.
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