ErwGr. 41

REG_2025_1988 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen

Um sicherzustellen, dass PFAS enthaltende Feuerlöschschäume angemessen gehandhabt werden, und um die Durchsetzung zu erleichtern, stimmt die Kommission der Empfehlung der Agentur, des RAC und des SEAC zu, in Verkehr gebrachte Feuerlöschschäume, die PFAS in einer Konzentration von mindestens 1 mg/l enthalten, zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht sollte auch für Bestände nicht verwendeter Feuerlöschschäume und für PFAS enthaltende Abfälle, einschließlich Abwasser, gelten, die aus der Verwendung von Feuerlöschschäumen stammen. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Frist von zwölf Monaten angemessen ist, damit die Verwender genügend Zeit haben, um dieser Kennzeichnungspflicht nachzukommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.10.2025

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