ErwGr. 40

REG_2025_1988 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen

Um sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen und dokumentiert werden, und um die Durchsetzung zu erleichtern, hält es die Kommission ferner für angemessen, dass die Verwender von PFAS enthaltenden Feuerlöschschäumen als Bedingung für die Verwendung im Rahmen dieser Beschränkung einen spezifischen Managementplan für den Verwendungsort des Schaums erstellen. Der Managementplan sollte unter anderem Informationen über Verwendungsbedingungen und -volumen, Sammlung und angemessene Behandlung, Reinigung, Pläne für den Fall einer unbeabsichtigten Freisetzung bzw. eines Auslaufens von Feuerlöschschaum und eine Strategie zur Substitution von PFAS enthaltenden Feuerlöschschäumen durch fluorfreie Feuerlöschschäume enthalten. Die Verwender sollten einen solchen Managementplan mindestens 15 Jahre lang für Inspektionen durch die zuständigen Behörden bereithalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.10.2025

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