Art. 4 – Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1153

REG_2025_2005 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und die Vereinfachung der Berichtspflichten

In Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/1153 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Die aus dem Unionshaushalt unterstützte und von der EIB über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 geschaffene CEF-Fremdfinanzierungsinstrument bereitgestellte Garantie kann zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen gewährt werden, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 für die Zwecke der Kombinationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/523 förderfähig sind, und sie kann Verluste im Zusammenhang mit den Finanzierungen und Investitionen abdecken, die durch die kombinierte Unterstützung abgedeckt sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2025

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