Art. 2 – Änderungen der Verordnung (EU) 2015/1017

REG_2025_2005 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und die Vereinfachung der Berichtspflichten

Die Verordnung (EU) 2015/1017 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 11a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Kombinationen“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „Die EU-Garantie kann zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen gewährt werden, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 für die Zwecke von Kombinationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung förderfähig sind, und sie kann Verluste im Zusammenhang mit Finanzierungen und Investitionen abdecken, die durch die kombinierte Unterstützung abgedeckt sind.“
2.Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die EIB erstattet der Kommission — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — einmal jährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen. In dem Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der EU-Garantie und die zentralen Leistungsindikatoren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iv eingehalten wurden. Zudem enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis.“ b) Absatz 2 wird gestrichen; c) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „In Bezug auf die in Artikel 11a genannten Kombinationen legen die EIB bzw. der EIF der Kommission jährlich die Jahresabschlüsse gemäß Artikel 212 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) vor. Diese Jahresabschlüsse enthalten Rechnungslegungsdaten über die Unterstützung durch die EU-Garantie im Rahmen dieser Verordnung, die klar von der Unterstützung durch die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 abgegrenzt sind. (*9) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).“ "
3.Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 5 wird gestrichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2025

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