Art. 10a – Besondere Bestimmungen für das im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente durchgeführte InvestEU-Finanzierungsinstrument

REG_2025_2005 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und die Vereinfachung der Berichtspflichten

(1)Ein Mitgliedstaat kann Beträge aus den Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zur Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘ übertragen, damit sie über das InvestEU-Finanzierungsinstrument eingesetzt werden können. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus für die Zwecke des InvestEU-Finanzierungsinstruments zusätzliche Beträge bereitstellen. Diese Beträge stellen eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 dar. Die von einem Mitgliedstaat gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 auf freiwilliger Basis zugewiesenen Beträge werden zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendet. Mit diesen Beträgen wird ein Beitrag zu den in der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung für 2021-2027, in den Programmen oder im GAP-Strategieplan genannten politischen Zielen, die zum Programm ‚InvestEU‘ beitragen, geleistet, um die einschlägigen Maßnahmen durchzuführen, die in dem gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 aufgestellten Aufbau- und Resilienzplan oder in anderen Fällen — je nach Herkunft des geleisteten Beitrags — für in der Beitragsvereinbarung festgelegte Zwecke festgelegt sind.
(2)Der Beitrag zum InvestEU-Finanzierungsinstrument unterliegt dem Abschluss einer Beitragsvereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission, die für Beiträge aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 geschlossen wird. Der Abschluss gemeinsamer Beitragsvereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Kommission ist möglich.
(3)Die Beitragsvereinbarung enthält mindestens die Höhe des Beitrags des Mitgliedstaats und die Währung der Finanzierungen und Investitionen, Bestimmungen über die Entgelte der Union für das InvestEU-Finanzierungsinstrument, die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben b bis e und g genannten Elemente und die Behandlung von Mitteln, die durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind.
(4)Die Beitragsvereinbarungen werden im Wege von Garantievereinbarungen umgesetzt, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 geschlossen werden. Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung gekündigt oder in gegenseitigem Einvernehmen verlängert. Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung der in einer Beitragsvereinbarung festgelegte Betrag nicht vollständig mittels einer oder mehrerer Garantievereinbarungen gebunden, wird dieser Betrag entsprechend geändert. Der ungenutzte Betrag eines Beitrags aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, die über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellt werden, wird gemäß der Verordnung zur Errichtung des entsprechenden Fonds wiederverwendet. Der ungenutzte Betrag eines Beitrags eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt. Wurde eine Garantievereinbarung nicht innerhalb des in Artikel 14 Absatz 6 der Dachverordnung für 2021-2027 oder Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung über GAP-Strategiepläne festgelegten Zeitraums oder — im Fall einer Garantievereinbarung im Zusammenhang mit gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels bereitgestellten Beträgen — im Rahmen der entsprechenden Beitragsvereinbarung ordnungsgemäß umgesetzt, so wird die Beitragsvereinbarung geändert. Die ungenutzten Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen über die Verwendung der über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellten Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zugewiesen wurden, werden gemäß der Verordnung zur Errichtung des entsprechenden Fonds wiederverwendet. Der ungenutzte Betrag eines InvestEU-Finanzierungsinstruments aus dem Beitrag eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt. Mittel, die gemäß den Bestimmungen über die Verwendung der über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellten Fonds mit geteilter Mittelverwaltung durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind, werden gemäß der Verordnung zur Errichtung des entsprechenden Fonds wiederverwendet. Die Mittel, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind, werden an den Mitgliedstaat zurückgezahlt.
(5)Unterstützung im Rahmen des InvestEU-Finanzierungsinstruments kann für unter diese Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen für einen Investitionszeitraum gewährt werden, der am 31. Dezember 2027 endet. Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a, die das InvestEU-Finanzierungsinstrument zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung umsetzen, werden bis zum 31. Dezember 2028 unterzeichnet.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2025

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