Art. 18 – Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments

REG_2025_2005 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und die Vereinfachung der Berichtspflichten

(1)Die Gewährung der EU-Garantie und die Bereitstellung der Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument erfolgen vorbehaltlich des Inkrafttretens der Garantievereinbarung mit dem jeweiligen Durchführungspartner.
(2)Finanzierungen und Investitionen werden nur von der EU-Garantie gedeckt bzw. aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument unterstützt, wenn sie die in der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls in den einschlägigen Investitionsleitlinien festgelegten Kriterien erfüllen und wenn der Investitionsausschuss festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen für eine Unterstützung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument erfüllen. Die Durchführungspartner bleiben dafür verantwortlich, dass bei den Finanzierungen und Investitionen die Bestimmungen dieser Verordnung und der einschlägigen Investitionsleitlinien eingehalten werden.
(3)Für die Durchführung der Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie oder des oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments kann der Durchführungspartner bei der Kommission keine Verwaltungskosten oder Gebühren geltend machen, es sei denn, der Durchführungspartner kann bei der Kommission ordnungsgemäß begründen, dass in Anbetracht der Art der politischen Ziele, die mit dem jeweiligen umzusetzenden Finanzprodukt verfolgt werden, und der Tragfähigkeit für die angestrebten Endempfänger oder der Art der bereitgestellten Finanzierung eine Ausnahmeregelung erforderlich ist. Die Deckung dieser Kosten aus dem Unionshaushalt ist auf den Betrag begrenzt, der für die Durchführung der jeweiligen Finanzierungen und Investitionen unbedingt erforderlich ist, und wird nur insoweit gewährt, als diese Kosten nicht aus den Einnahmen der Durchführungspartner aus den jeweiligen Finanzierungen und Investitionen gedeckt werden. Die Gebührenregelungen werden in der Garantievereinbarung festgelegt und müssen mit Artikel 17 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 212 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Einklang stehen. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 haben die Durchführungspartner Anspruch auf angemessene Gebühren für die Verwaltung von Treuhandkonten im Zusammenhang mit dem InvestEU-Finanzierungsinstrument.
(4)Darüber hinaus kann der Durchführungspartner mit der EU-Garantie oder dem InvestEU-Finanzierungsinstrument im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 den entsprechenden Anteil von Einziehungskosten abdecken, sofern diese Kosten nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2025

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