Art. 1 – Änderung der Verordnung (EU) 2021/523

REG_2025_2005 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und die Vereinfachung der Berichtspflichten

Die Verordnung (EU) 2021/523 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Mit dieser Verordnung wird der Fonds ‚InvestEU‘ geschaffen, mit dem eine EU-Garantie und ein InvestEU-Finanzierungsinstrument zur Unterstützung der von den Durchführungspartnern durchgeführten Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt werden, die zu den Zielen der internen Politikbereiche der Union beitragen.“
2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „3. ‚Politikbereich‘ einen in Artikel 8 Absatz 1 niedergelegten Zielbereich für die Unterstützung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument; 4. ‚Komponente‘ einen Teil der im Rahmen des Fonds ‚InvestEU‘ bereitgestellten Unterstützung, der nach der Herkunft der Ressourcen, auf die sie sich stützt, definiert ist; 5. ‚Mischfinanzierungsmaßnahmen‘ im Rahmen der EU-Komponente aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, bei denen nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung bzw. rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen oder kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert werden; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung können Unionsprogramme, die aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt finanziert werden, etwa der EU-EHS-Innovationsfonds, den aus dem Unionshaushalt finanzierten Unionsprogrammen gleichgestellt werden;“ b) Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. ‚Beitragsvereinbarung‘ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Durchführung des Beitrags im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 10 und 10a festlegen;“ c) Die Nummern 10 und 11 erhalten folgende Fassung: „10. ‚Finanzierungen und Investitionen‘ oder ‚Finanzierungen oder Investitionen‘ Maßnahmen, um Endempfängern direkt oder indirekt Finanzierung in Form von Finanzprodukten bereitzustellen, die a) im Kontext der EU-Garantie von einem Durchführungspartner in eigenem Namen durchgeführt, im Einklang mit dessen internen Vorschriften, Strategien und Verfahren erbracht und in dessen Jahresabschluss verbucht oder gegebenenfalls in den Erläuterungen zum Jahresabschluss offengelegt werden; b) im Kontext des InvestEU-Finanzierungsinstruments vom Durchführungspartner in eigenem Namen oder in eigenem Namen, jedoch im Auftrag der Kommission, durchgeführt werden; 11. ‚Fonds mit geteilter Mittelverwaltung‘ Fondsmittel, von denen ein Teil für die Dotierung einer Haushaltsgarantie oder eines Finanzierungsinstruments im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘ vorgesehen werden kann, namentlich der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Kohäsionsfonds, die durch die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingerichtet wurden, der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der durch die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) (im Folgenden ‚ESF+-Verordnung für 2021-2027‘) eingerichtet wurde, der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), der durch die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) eingerichtet wurde, und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der durch die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) (im Folgenden ‚Verordnung über die GAP-Strategiepläne‘) eingerichtet wurde; (*1) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl.
L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/oj)." (*2) Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl.
L 231 vom 30.6.2021, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj)." (*3) Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl.
L 247 vom 13.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1139/oj)." (*4) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.
Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl.
L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).“ " d) Nummer 12 erhält folgende Fassung: „12. ‚Garantievereinbarung‘ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein Durchführungspartner die Bedingungen festlegen, nach denen Finanzierungen und Investitionen für eine Deckung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument vorgeschlagen werden, eine Haushaltsgarantie oder Unterstützung durch das InvestEU-Finanzierungsinstrument für diese Finanzierungen oder Investitionen bereitgestellt wird und diese Finanzierungen oder Investitionen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden;“ e) Nummer 21 erhält folgende Fassung: „21. ‚kleine und mittlere Unternehmen‘ bzw. ‚KMU‘ a) ein Unternehmen, das laut seinem letzten Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss im Geschäftsjahr weniger als durchschnittlich 250 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio.
EUR erzielt, oder b) im Falle von Finanzprodukten, bei denen die anwendbaren Vorschriften über staatliche Beihilfen die Verwendung der Definition von KMU im Sinne des Anhangs I der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (*5) erfordern, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieses Anhangs; (*5) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.
Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.
L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).“ " f) Folgende Nummer wird angefügt: „24. ‚InvestEU-Finanzierungsinstrument‘ ein Finanzierungsinstrument im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6), das im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘ durchzuführen ist.
(*6) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl.
L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).“ "
3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Die EU-Garantie für die EU-Komponente nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a beträgt 29 052 310 073 EUR zu jeweiligen Preisen.
Sie wird mit einer Quote von 40 % dotiert.
Der in Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird auch als Beitrag zu der Dotierung berücksichtigt, die sich aus dieser Dotierungsquote ergibt.
Für die Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung kann die EU-Garantie mit einem zusätzlichen Betrag ausgestattet werden, sofern die Mitgliedstaaten die entsprechenden Beträge nach Maßgabe von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) (im Folgenden ‚Dachverordnung für 2021-2027‘) und Artikel 81 der Verordnung über die GAP-Strategiepläne zuweisen.
(*7) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl.
L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj).“ " b) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ziele wird ein Betrag von 14 227 310 073 EUR zu jeweiligen Preisen des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrags bereitgestellt.“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Finanzausstattung für die Durchführung der in den Kapiteln VI und VII vorgesehenen Maßnahmen beträgt 470 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.“
4.
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die EU-Garantie und das InvestEU-Finanzierungsinstrument werden im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit den Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 durchgeführt.
Andere Formen der Unionsfinanzierung im Rahmen der vorliegenden Verordnung werden im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung so reibungslos wie möglich und unter Sicherstellung einer effizienten und kohärenten Unterstützung der Unionspolitik durchgeführt, einschließlich Finanzhilfen, die gemäß Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 durchgeführt werden, und Mischfinanzierungsmaßnahmen, die nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführt werden.“
5.
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Kombinationen“ b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die aus der EU-Garantie im Sinne dieser Verordnung gewährte Unterstützung, die Unterstützung der Union mittels im Programmplanungszeitraum 2014-2020 durch die Programme eingerichteter Finanzierungsinstrumente und die Unterstützung der Union im Rahmen der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichteten EU-Garantie können kombiniert werden, um Finanzprodukte oder Portfolios zu unterstützen, die von der EIB oder dem EIF im Sinne dieser Verordnung eingeführt werden sollen.“ c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die aus der EU-Garantie im Sinne dieser Verordnung gewährte Unterstützung, die Unterstützung der Union mittels der Garantie im Rahmen der im Programmplanungszeitraum 2014-2020 durch die Programme eingerichteten Finanzierungsinstrumente, die von den im Rahmen dieser Instrumente genehmigten Vorhaben freigegeben wird, und die Unterstützung der Union, die mittels der EU-Garantie, die durch die Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichtet wurde und von den im Rahmen dieser EU-Garantie genehmigten Vorhaben freigegeben wird, können kombiniert werden, um Finanzprodukte oder Portfolios zu unterstützen, die im Rahmen dieser Verordnung förderfähige Finanzierungen und Investitionen umfassen, und die von der EIB oder dem EIF im Sinne dieser Verordnung eingeführt werden oder werden sollen.“ d) Folgende Absätze werden angefügt: „(5) Abweichend von Artikel 212 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 kann die aus dem Unionshaushalt unterstützte freigegebene Garantie im Rahmen der Finanzierungsinstrumente, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 durch die Programme eingerichtet wurden, zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen verwendet werden, die im Rahmen dieser Verordnung für die Zwecke der in Absatz 4 genannten Kombination förderfähig sind.
(6)Abweichend von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist es möglich, die Dotierung, die der im Rahmen der Unionsunterstützung aus der EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 freigegebenen Garantie entspricht, für die Zwecke von Vorgängen gemäß Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 nicht zu berücksichtigen, wobei diese Dotierung zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen verwendet werden kann, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Zwecke der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Kombination förderfähig sind.
(7)Die Freigabe der aus dem Unionshaushalt unterstützten Garantie im Rahmen der Finanzierungsinstrumente, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 durch die Programme eingerichtet wurde, die Übertragung entsprechender Vermögenswerte von Treuhandkonten auf den gemeinsamen Dotierungsfonds gemäß Artikel 215 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und die Freigabe der Garantie im Rahmen der Unionsunterstützung aus der durch die Verordnung (EU) 2015/1017 geschaffenen EU-Garantie gemäß Absatz 4 dieses Artikels erfolgen durch eine Änderung der einschlägigen Vereinbarungen zwischen der Kommission und der EIB oder dem EIF.
Die Bedingungen für die Verwendung der freigegebenen Garantien gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen, die im Rahmen dieser Verordnung förderfähig sind, und gegebenenfalls der Übertragung entsprechender Vermögenswerte von Treuhandkonten auf den gemeinsamen Dotierungsfonds gemäß Artikel 215 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 werden in der in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung genannten Garantievereinbarung festgelegt.
Die Bedingungen für die in den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels genannten Finanzprodukte und der betreffenden Portfolios, einschließlich der jeweiligen quotalen Anteile an Verlusten, Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen oder der jeweiligen nicht anteiligen Anteile gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels, werden in der in Artikel 17 genannten Garantievereinbarung festgelegt.“
6.
Artikel 8 Absatz 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission bemüht sich gemeinsam mit den Durchführungspartnern, sicherzustellen, dass der für den Politikbereich ‚Nachhaltige Infrastruktur‘ bestimmte Anteil der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente so verteilt wird, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen erreicht wird.“
7.
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Mitgliedstaaten-Komponente dient der Behebung spezifischen Marktversagens oder suboptimaler Investitionsbedingungen in einer oder mehreren Regionen oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten, damit die politischen Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden angeschlossenen Fonds oder des von einem Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 oder nach Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 bereitgestellten zusätzlichen Betrags erreicht werden, insbesondere die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union durch Beseitigung der Ungleichgewichte zwischen den Regionen.“
8.
Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Besondere Bestimmungen in Bezug auf die im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente durchgeführte EU-Garantie“ b) Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Der Mitgliedstaat und die Kommission schließen nach Erlass des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 12 der Dachverordnung für 2021-2027 oder des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 118 der Verordnung über die GAP-Strategiepläne oder gleichzeitig mit dem Erlass des Kommissionsbeschlusses zur Änderung eines Programms gemäß Artikel 24 der Dachverordnung für 2021-2027 oder eines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 der Verordnung über die GAP-Strategiepläne.“ c) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Strategie des Mitgliedstaats hinsichtlich der Finanzierungsart, der angestrebten Hebelwirkung, die geografische Abdeckung einschließlich der etwaigen regionalen Abdeckung, die Arten von Projekten, den Investitionszeitraum und, soweit zutreffend, die Kategorien der Endempfänger und förderfähigen Finanzintermediäre;“
9.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 10a Besondere Bestimmungen für das im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente durchgeführte InvestEU-Finanzierungsinstrument (1) Ein Mitgliedstaat kann Beträge aus den Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zur Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘ übertragen, damit sie über das InvestEU-Finanzierungsinstrument eingesetzt werden können.
Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus für die Zwecke des InvestEU-Finanzierungsinstruments zusätzliche Beträge bereitstellen.
Diese Beträge stellen eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 dar.
Die von einem Mitgliedstaat gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 auf freiwilliger Basis zugewiesenen Beträge werden zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendet.
Mit diesen Beträgen wird ein Beitrag zu den in der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung für 2021-2027, in den Programmen oder im GAP-Strategieplan genannten politischen Zielen, die zum Programm ‚InvestEU‘ beitragen, geleistet, um die einschlägigen Maßnahmen durchzuführen, die in dem gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 aufgestellten Aufbau- und Resilienzplan oder in anderen Fällen — je nach Herkunft des geleisteten Beitrags — für in der Beitragsvereinbarung festgelegte Zwecke festgelegt sind.
(2)Der Beitrag zum InvestEU-Finanzierungsinstrument unterliegt dem Abschluss einer Beitragsvereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission, die für Beiträge aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 geschlossen wird.
Der Abschluss gemeinsamer Beitragsvereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Kommission ist möglich.
(3)Die Beitragsvereinbarung enthält mindestens die Höhe des Beitrags des Mitgliedstaats und die Währung der Finanzierungen und Investitionen, Bestimmungen über die Entgelte der Union für das InvestEU-Finanzierungsinstrument, die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben b bis e und g genannten Elemente und die Behandlung von Mitteln, die durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind.
(4)Die Beitragsvereinbarungen werden im Wege von Garantievereinbarungen umgesetzt, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 geschlossen werden.
Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung gekündigt oder in gegenseitigem Einvernehmen verlängert.
Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung der in einer Beitragsvereinbarung festgelegte Betrag nicht vollständig mittels einer oder mehrerer Garantievereinbarungen gebunden, wird dieser Betrag entsprechend geändert.
Der ungenutzte Betrag eines Beitrags aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, die über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellt werden, wird gemäß der Verordnung zur Errichtung des entsprechenden Fonds wiederverwendet.
Der ungenutzte Betrag eines Beitrags eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt.
Wurde eine Garantievereinbarung nicht innerhalb des in Artikel 14 Absatz 6 der Dachverordnung für 2021-2027 oder Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung über GAP-Strategiepläne festgelegten Zeitraums oder — im Fall einer Garantievereinbarung im Zusammenhang mit gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels bereitgestellten Beträgen — im Rahmen der entsprechenden Beitragsvereinbarung ordnungsgemäß umgesetzt, so wird die Beitragsvereinbarung geändert.
Die ungenutzten Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen über die Verwendung der über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellten Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zugewiesen wurden, werden gemäß der Verordnung zur Errichtung des entsprechenden Fonds wiederverwendet.
Der ungenutzte Betrag eines InvestEU-Finanzierungsinstruments aus dem Beitrag eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt.
Mittel, die gemäß den Bestimmungen über die Verwendung der über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellten Fonds mit geteilter Mittelverwaltung durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind, werden gemäß der Verordnung zur Errichtung des entsprechenden Fonds wiederverwendet.
Die Mittel, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind, werden an den Mitgliedstaat zurückgezahlt.
(5)Unterstützung im Rahmen des InvestEU-Finanzierungsinstruments kann für unter diese Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen für einen Investitionszeitraum gewährt werden, der am 31.
Dezember 2027 endet.
Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a, die das InvestEU-Finanzierungsinstrument zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung umsetzen, werden bis zum 31.
Dezember 2028 unterzeichnet.“
10.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) wird ihr ein Betrag von höchstens 330 000 000 EUR aus der Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Durchführung der in Artikel 25 genannten Beratungsinitiativen und der unter Ziffer ii dieses Buchstabens genannten operativen Aufgaben zugewiesen;“
11.
Die Überschrift des Kapitels IV erhält folgende Fassung: „EU-Garantie und InvestEU-Finanzierungsinstrument“
12.
Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) 75 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Höhe von 21 789 232 555 EUR werden der EIB-Gruppe gewährt.
Die EIB-Gruppe stellt einen aggregierten Finanzbeitrag in Höhe von 5 447 308 139 EUR zur Verfügung.
Dieser Beitrag wird in einer Weise und in einer Form bereitgestellt, durch die die Durchführung des Fonds ‚InvestEU‘ und die Verwirklichung der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Ziele erleichtert werden.“
13.
Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Das InvestEU-Finanzierungsinstrument kann eingesetzt werden, um den Durchführungspartnern Mittel für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Finanzierungsarten der Durchführungspartner bereitzustellen.
Um von der EU-Garantie oder dem InvestEU-Finanzierungsinstrument gedeckt werden zu können, müssen die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Finanzierungsarten für Finanzierungen und Investitionen nach Artikel 14 Absatz 1 gewährt, erworben oder begeben werden, wobei die Finanzierung durch den Durchführungspartner im Einklang mit einer Finanzierungsvereinbarung oder einer Transaktion erfolgt sein muss, die der Durchführungspartner nach der Unterzeichnung der Garantievereinbarung unterzeichnet oder geschlossen hat und die nicht abgelaufen ist oder gekündigt wurde.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei Finanzierungen und Investitionen, die über Fonds oder sonstige Zwischenstrukturen finanziert werden, erfolgt die Unterstützung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument nach den Bestimmungen, die in den einschlägigen Investitionsleitlinien festgelegt sind, selbst wenn ein geringer Teil der von diesen Strukturen investierten Beträge außerhalb der Union und in Drittländern nach Artikel 14 Absatz 2 oder in Vermögenswerten angelegt ist, die nach dieser Verordnung nicht förderfähig sind.“
14.
Artikel 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission schließt mit jedem Durchführungspartner eine Garantievereinbarung über die Gewährung der EU-Garantie bis zu einem Höchstbetrag, den die Kommission festlegt, oder über die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen des InvestEU-Finanzierungsinstruments.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) detaillierte Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie oder der Unterstützung im Rahmen des InvestEU-Finanzierungsinstruments gemäß Artikel 19, einschließlich der Deckung der Finanzierungen und Investitionen oder der Portfolios bestimmter Instrumentenarten und der möglichen Auslöser für den Abruf von Garantiebeträgen oder des Einsatzes des InvestEU-Finanzierungsinstruments;“ ii) Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) die Verpflichtung des Durchführungspartners, die Entscheidungen der Kommission und des Investitionsausschusses in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments für eine vorgeschlagene Finanzierung oder Investition zu akzeptieren, wobei die Beschlussfassung des Durchführungspartners in Bezug auf die vorgeschlagene Finanzierung oder Investition ohne EU-Garantie oder InvestEU-Finanzierungsinstrument unberührt bleibt;“ iii) Die Buchstaben h und i erhalten folgende Fassung: „h) die für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments anwendbare finanzielle und operative Berichterstattung und Überwachung; i) die zentralen Leistungsindikatoren, insbesondere in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments, die Verwirklichung bzw.
Erfüllung der in den Artikeln 3, 8 und 14 festgelegten Ziele und Kriterien und die Mobilisierung von privatem Kapital;“ c) Folgender Absatz wird angefügt: „(6) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen gemäß Artikel 41 Absatz 5 und Artikel 158 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.“
15.
Artikel 18 wird wie folgt geändert: „Artikel 18 Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments (1) Die Gewährung der EU-Garantie und die Bereitstellung der Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument erfolgen vorbehaltlich des Inkrafttretens der Garantievereinbarung mit dem jeweiligen Durchführungspartner.
(2)Finanzierungen und Investitionen werden nur von der EU-Garantie gedeckt bzw. aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument unterstützt, wenn sie die in der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls in den einschlägigen Investitionsleitlinien festgelegten Kriterien erfüllen und wenn der Investitionsausschuss festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen für eine Unterstützung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument erfüllen.
Die Durchführungspartner bleiben dafür verantwortlich, dass bei den Finanzierungen und Investitionen die Bestimmungen dieser Verordnung und der einschlägigen Investitionsleitlinien eingehalten werden.
(3)Für die Durchführung der Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie oder des oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments kann der Durchführungspartner bei der Kommission keine Verwaltungskosten oder Gebühren geltend machen, es sei denn, der Durchführungspartner kann bei der Kommission ordnungsgemäß begründen, dass in Anbetracht der Art der politischen Ziele, die mit dem jeweiligen umzusetzenden Finanzprodukt verfolgt werden, und der Tragfähigkeit für die angestrebten Endempfänger oder der Art der bereitgestellten Finanzierung eine Ausnahmeregelung erforderlich ist.
Die Deckung dieser Kosten aus dem Unionshaushalt ist auf den Betrag begrenzt, der für die Durchführung der jeweiligen Finanzierungen und Investitionen unbedingt erforderlich ist, und wird nur insoweit gewährt, als diese Kosten nicht aus den Einnahmen der Durchführungspartner aus den jeweiligen Finanzierungen und Investitionen gedeckt werden.
Die Gebührenregelungen werden in der Garantievereinbarung festgelegt und müssen mit Artikel 17 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 212 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Einklang stehen.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 haben die Durchführungspartner Anspruch auf angemessene Gebühren für die Verwaltung von Treuhandkonten im Zusammenhang mit dem InvestEU-Finanzierungsinstrument.
(4)Darüber hinaus kann der Durchführungspartner mit der EU-Garantie oder dem InvestEU-Finanzierungsinstrument im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 den entsprechenden Anteil von Einziehungskosten abdecken, sofern diese Kosten nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden.“
16.
Artikel 19 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Deckung und Bedingungen der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments“ b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte werden der Union und dem Durchführungspartner entsprechend dem Risikoübernahmeanteil zugewiesen, den sie in Bezug auf ein Portfolio von Finanzierungen und Investitionen oder in Bezug auf etwaige einzelne Finanzierungen oder Investitionen übernehmen.
Das Entgelt für die EU-Garantie oder für das InvestEU-Finanzierungsinstrument kann in den in Artikel 13 Absatz 2 genannten hinreichend begründeten Fällen gesenkt werden.
Der Durchführungspartner übernimmt selbst einen angemessenen Teil der mit den Finanzierungen und Investitionen, die mit der EU-Garantie oder dem InvestEU-Finanzierungsinstrument unterstützt werden, verbundenen Risiken, es sei denn, die mit dem umzusetzenden Finanzprodukt verfolgten politischen Ziele sind in Ausnahmefällen dergestalt, dass der Durchführungspartner nach vernünftiger Einschätzung nicht mit seiner eigenen Risikoübernahmekapazität beitragen kann.“ c) In Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „im Fall der in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Schuldtitel“ d) Der folgende Absatz wird eingefügt: „(2a) Das InvestEU-Finanzierungsinstrument deckt Folgendes ab: a) im Fall von Schuldtiteln, die aus den in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bürgschaften und Rückbürgschaften bestehen: i) den Kapitalbetrag und die dem Durchführungspartner geschuldeten, bei ihm jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen vor dem Zeitpunkt des Ausfalls, ii) Verluste aus Umschuldungen, iii) Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro in Märkten, in denen die Möglichkeiten für eine langfristige Absicherung begrenzt sind, b) im Falle anderer förderfähiger Finanzierungsarten, die in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannt sind: die vom Durchführungspartner investierten oder geliehenen Beträge.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i gilt im Fall nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen ein Zahlungsaufschub, eine Kürzung oder ein erforderlicher Ausstieg als Ausfall.
Das InvestEU-Finanzierungsinstrument deckt das gesamte Risiko der Union in Bezug auf die einschlägigen Finanzierungen und Investitionen ab.“
17.
Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es wird eine Bewertungsmatrix mit Indikatoren (im Folgenden ‚Bewertungsmatrix‘) erstellt, damit der Investitionsausschuss eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie oder gegebenenfalls des InvestEU-Finanzierungsinstruments für eine von einem Durchführungspartner vorgeschlagene Finanzierung und Investition vornehmen kann.“
18.
Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen der EIB werden nicht von der EU-Garantie erfasst bzw. aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument unterstützt, wenn die Kommission gemäß dem in Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine negative Stellungnahme abgibt.“
19.
Artikel 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) prüft die von den Durchführungspartnern für eine Deckung durch die EU-Garantie oder für Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen, die eine von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführte Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen der Union bestanden haben oder gemäß dem in Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine positive Stellungnahme erhalten haben,“ ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) überprüft, ob die Finanzierungen und Investitionen, die eine Unterstützung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument erhalten sollen, alle relevanten Anforderungen erfüllen.“ b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die von den Durchführungspartnern vorzulegenden Unterlagen müssen Folgendes umfassen: ein standardisiertes Antragsformular, die in Artikel 22 genannte Bewertungsmatrix und alle sonstigen Unterlagen, die der Investitionsausschuss für relevant hält, insbesondere eine Beschreibung der Art des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen und wie dies durch die Finanzierung oder Investition behoben werden kann, sowie eine gründliche Bewertung, aus der die Zusätzlichkeit der Finanzierung oder Investition hervorgeht.
Das Sekretariat überprüft die von anderen Durchführungspartnern als der EIB-Gruppe eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit.
Der Investitionsausschuss kann den jeweiligen Durchführungspartner um Klarstellungen zu vorgeschlagenen Investitionen oder Finanzierungen ersuchen und zu diesem Zweck auch die direkte Anwesenheit eines Vertreters des jeweiligen Durchführungspartners bei der Erörterung der vorgeschlagenen Investitionen oder Finanzierungen verlangen.
Eine von einem Durchführungspartner vorgenommene Projektbewertung ist für den Investitionsausschuss in Bezug auf die Gewährung einer EU-Garantie oder von Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument für Finanzierungen oder Investitionen nicht bindend.“ c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses, mit denen für eine Finanzierung oder Investition eine Deckung durch die EU-Garantie oder Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument genehmigt wird, müssen öffentlich zugänglich gemacht werden und die Gründe für die Genehmigung, Informationen über die Finanzierung oder Investition, insbesondere eine Beschreibung, die Identität der Projektträger oder Finanzintermediäre und die Ziele der Finanzierung oder Investition enthalten.
In den Schlussfolgerungen wird auch auf die Gesamtbewertung verwiesen, die sich aus der Bewertungsmatrix ergibt.“ ii) Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: „Zweimal jährlich übermittelt der Investitionsausschuss dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Liste aller Schlussfolgerungen der vergangenen sechs Monate sowie die dazugehörigen veröffentlichten Bewertungsmatrizen.
Diese Übermittlung umfasst auch Beschlüsse zur Ablehnung des Einsatzes der EU-Garantie oder der Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument.
Diese Beschlüsse unterliegen strengen Vertraulichkeitsanforderungen.“ d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Wenn der Investitionsausschuss um die Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie oder von Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument für eine Finanzierung oder Investition in Form einer Fazilität, eines Programms oder einer Struktur mit zugrunde liegenden Teilprojekten ersucht wird, bezieht sich die Genehmigung auch auf diese Teilprojekte, sofern der Investitionsausschuss sich nicht das Recht vorbehält, diese separat zu genehmigen.
Der Investitionsausschuss ist nicht berechtigt, Teilprojekte mit einem Wert von weniger als 3 000 000 EUR separat zu genehmigen.“
20.
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) etwaige Unterstützung von Projektträgern bei der Entwicklung ihrer Projekte, damit diese die in den Artikeln 3 und 8 festgelegten Ziele und die in Artikel 14 festgelegten Förderkriterien erfüllen, sowie Förderung u. a. der Entwicklung von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse und von Sammelstellen für kleine Projekte, unter anderem mithilfe der in Buchstabe f dieses Absatzes genannten Investitionsplattformen, unter der Voraussetzung, dass diese Unterstützung den Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses bezüglich der Deckung solcher Projekte durch die EU-Garantie oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments nicht vorgreift;“
21.
Artikel 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Durchführungspartner sind von der Berichterstattung über die in Anhang III festgelegten zentralen Leistungs- und Überwachungsindikatoren ausgenommen, mit Ausnahme der in den Nummern 1, 2, 3.1, 3.2, 5.2, 6.3 und 7.2 genannten Indikatoren, soweit es sich um Finanzierungen oder Investitionen handelt, die Endempfängern zugutekommen, die von einem Durchführungspartner oder einem Finanzintermediär eine Finanzierung oder Investition erhalten, die durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument unterstützt wird und 300 000 EUR nicht übersteigt.“ b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Die Kommission erstattet über die Durchführung des Programms ‚InvestEU‘ gemäß den Artikeln 247 und 256 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 Bericht.
Gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 enthält der Jahresbericht Informationen über den Stand der Umsetzung des Programms im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele und die Erreichung der Leistungsindikatoren.
Zu diesem Zweck übermittelt jeder Durchführungspartner jährlich die Informationen, die erforderlich sind, damit die Kommission ihren Berichtspflichten nachkommen kann, so auch Informationen über den Einsatz der EU-Garantie oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments.
(4)Einmal jährlich übermittelt jeder Durchführungspartner der Kommission einen Bericht über die unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen, die nach Bedarf nach der EU-Komponente und nach der Mitgliedstaaten-Komponente aufgeschlüsselt sind.
Darüber hinaus übermittelt jeder Durchführungspartner dem Mitgliedstaat, dessen Komponente er durchführt, Informationen über die Mitgliedstaaten-Komponente.
In dem Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments und die in Anhang III dieser Verordnung festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden.
Ferner enthält der Bericht operative und statistische Daten sowie Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen Finanzierungen oder Investitionen sowie eine Schätzung der erwarteten Cashflows auf der Ebene der Komponenten, der Politikbereiche und des Fonds ‚InvestEU‘.
Der Bericht kann auch Informationen zu den Investitionshemmnissen enthalten, die bei Finanzierungen und Investitionen im Rahmen dieser Verordnung auftreten.
Die Berichte enthalten die von den Durchführungspartnern gemäß Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vorzulegenden Informationen.“
22.
Artikel 35 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Übergangsbestimmungen und sonstige Bestimmungen“ b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 212 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können jedwede Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten, die durch die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Programme geschaffen wurden, unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen bezüglich des Haushalts gemäß der Verordnung (EU) 2021/1229 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) für die Dotierung der EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung oder die Durchführung der in den Kapiteln VI und VII der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen verwendet werden.
(2)Abweichend von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können Dotierungsüberschüsse der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 eingeführten EU-Garantie unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen bezüglich des Haushalts gemäß der Verordnung (EU) 2021/1229 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Dotierung der EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung oder die Durchführung der in den Kapiteln VI und VII der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen verwendet werden.
Abweichend von Artikel 214 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können alle im Jahr 2027 eingegangenen Einnahmen aus der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichteten EU-Garantie für die Dotierung der EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
(*8) Verordnung (EU) 2021/1229 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Juli 2021 über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang (ABl.
L 274 vom 30.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1229/oj).“ "
23.
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I BETRÄGE DER EU-GARANTIE NACH SPEZIFISCHEM ZIEL Für Finanzierungen und Investitionen gilt die folgende indikative Aufteilung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 4: a) bis 10 984 116 831 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Ziele; b) bis 7 304 820 214 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Ziele; c) bis 7 672 612 166 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ziele; d) bis 3 090 760 862 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten Ziele;“
24.
In Anhang III werden unter Nummer 1 Punkt 1.4 die folgenden beiden Absätze angefügt: „Abweichend von Artikel 2 Nummer 40 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 wird bei der Bestimmung der Hebelwirkung und des Multiplikatoreffekts bei Finanzierungen und Investitionen, die Erfüllungsgarantien bieten, der Betrag der Risikoabdeckung dem Betrag der rückzahlbaren Finanzierung gleichgestellt.
Abweichend von Artikel 222 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 muss bei Finanzierungen und Investitionen, die Erfüllungsgarantien bieten, kein Multiplikatoreffekt erzielt werden.“
25.
In Anhang V wird der folgende Absatz angefügt: „Dieser Anhang gilt entsprechend auch für das InvestEU-Finanzierungsinstrument.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2025

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