ErwGr. 20

REG_2025_2005 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und die Vereinfachung der Berichtspflichten

Mit Blick auf die Rechnungslegung der Kommission sollten die Durchführungspartner im Zusammenhang mit Kombinationen von Unterstützung verpflichtet sein, geprüfte Jahresabschlüsse gemäß Artikel 212 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) vorzulegen, in denen die Beträge, die sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen beziehen, klar abgegrenzt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2025

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