ErwGr. 12

REG_2025_2005 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und die Vereinfachung der Berichtspflichten

Die Kommission schätzt die Höhe der Dotierung, die erforderlich ist, um über die Laufzeit erwartete Verluste aus den im Rahmen des Fonds „InvestEU“ geförderten Vorhaben zu decken, auf ein Konfidenzniveau von 95 % des Risikowerts. Die Kommission plant im Rahmen ihrer kontinuierlichen Bemühungen um eine Vereinheitlichung des Rahmens für das Risikomanagement für Haushaltsgarantien, die Methoden zu überprüfen, die sowohl in den internen als auch in den externen politischen Maßnahmen zur Anwendung kommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2025

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