ErwGr. 15

REG_2025_2005 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und die Vereinfachung der Berichtspflichten

Im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Vereinfachung, um den Verwaltungsaufwand für Endempfänger, Finanzintermediäre und Durchführungspartner zu verringern, sollten die Berichtspflichten, einschließlich derjenigen in Bezug auf wesentliche Leistungs- und Überwachungsindikatoren, gegebenenfalls verringert werden, insbesondere diejenigen, die kleine Unternehmen und kleine Vorhaben betreffen. Diese Vereinfachung sollte sich nicht auf die Qualität der von den Endempfängern erhaltenen Daten auswirken, wenn diese Daten nicht unter die vorgeschlagene Verringerung der Berichtspflichten fallen. Unbeschadet der Definition von kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“) für die Zwecke anderer Rechtsakte der Union und etwaiger künftiger Programme und Fonds sollte die Anwendung der Definition von KMU für die Zwecke des Programms „InvestEU“ angepasst werden, um die Berichterstattung möglichst unkompliziert zu gestalten. Besonderes Augenmerk sollte sozialwirtschaftlichen Unternehmen und Mikrofinanzinstituten gelten. Es muss beachtet werden, dass die in der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten Rechnungslegungsvorschriften, einschließlich der Konsolidierungsvorschriften, Anwendung finden, womit dazu beigetragen wird, die Integrität der Definition von KMU zu wahren und sicherzustellen, dass sich die Unterstützung durch die Union an die vorgesehenen Begünstigten richtet. Sofern dies aus Gründen der Umsetzung erforderlich ist, und unbeschadet der Verordnung (EU) 2021/523, sollten die Kriterien im Rahmen der vereinfachten Definition im Einklang mit den Grundsätzen festgelegt werden, die in den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs I der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (10) festgehalten sind. Die Durchführungspartner oder — im Falle von intermediären Finanzprodukten — Finanzintermediäre müssen sicherstellen, dass die Fördervoraussetzungen für KMU uneingeschränkt eingehalten werden, unter anderem im Wege der Überprüfung der Einstufung des Endempfängers als KMU, insbesondere durch die genaue Berechnung der Mitarbeiterzahl und des Umsatzes im Rahmen des relevanten Geschäftsbereichs der Unternehmen und gegebenenfalls durch die ordnungsgemäße Anwendung der Konsolidierungsvorschriften, damit eine Umgehung durch Holdings oder ähnliche Strukturen verhindert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2025

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