ErwGr. 14

REG_2025_2005 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und die Vereinfachung der Berichtspflichten

Um die Komponenten zur Unterstützung einer konkreten Finanzierung oder Investition ergänzend zu nutzen, können die der Mitgliedstaaten-Komponente zugewiesenen Beträge in einer mehrstufigen Struktur mit Mitteln der EU-Komponente kombiniert werden, wobei eine Erstverlusttranche durch nationale Mittel gedeckt wird. Um die Kohärenz mit den Zielen des Programms „InvestEU“ zu gewährleisten, sollten solche Kombinationen in Einklang mit den Grundsätzen des EU-Mehrwerts, des fairen Wettbewerbs und der Integrität des Binnenmarkts stehen, und damit sollte gegebenenfalls die grenzüberschreitende Zusammenarbeit unterstützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2025

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