REG_2025_202 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025
Für bestimmte Bestände empfiehlt der ICES Fangmengen oberhalb eines geringen Niveaus. Würden die TACs für diese Bestände jedoch auf diesem Niveau festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen in gemischten Fischereien, zum Phänomen der limitierenden Arten und einer vorzeitigen Schließung bestimmter Fischereien führen. Um ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Mehrjahresplans für die Nordsee und des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 5 Buchstaben c und f der genannten Verordnung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Die Höhe dieser Beifang-TACs sollte auf Nachweisen beruhen, die belegen, dass eine Festsetzung der TACs in der vom ICES empfohlenen Höhe sowohl zu einer vorzeitigen Schließung einer oder mehrerer Fischereien führen und möglicherweise schwere sozioökonomische Folgen haben würde. Zudem sollten diese Beifang-TACs in einer Höhe festgesetzt werden, die das Phänomen der limitierenden Arten und die Wahrscheinlichkeit der vorzeitigen Schließung der betreffenden Fischereien verringert, die damit verbunden sozioökonomischen Folgen reduziert, die fischereiliche Sterblichkeit dieser Bestände verringert oder gewährleistet, dass deren Biomasse stabil bleibt, sowie Anreize zur Verbesserung der Selektivität und zur Vermeidung von Beifängen aus diesen Beständen schafft.
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