ErwGr. 48

REG_2025_202 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025

Die Union, das Vereinigte Königreich und Norwegen haben 2024 trilaterale Konsultationen zu sechs gemeinsam bewirtschafteten und genutzten Beständen in den unter ihre Hoheitsgewalt fallenden Gebieten abgehalten, um die Bewirtschaftung dieser Bestände einschließlich der Fangmöglichkeiten für 2025 zu vereinbaren. Diese Konsultationen wurden zwischen dem 4. November und dem 2. Dezember 2024 auf der Grundlage des vom Rat am 7. Oktober 2024 gebilligten Standpunkts der Union und des Non-Papers der Kommissionsdienststellen geführt, das der Rat am 8. November 2024 gebilligt hat. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einer am 2. Dezember 2024 von den Delegationsleitern unterzeichneten Vereinbarung festgehalten. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten in der mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen vereinbarten Höhe festgesetzt werden und die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2025

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