ErwGr. 6

REG_2025_2041 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2040 werden weitere Beschränkungen für die Bereitstellung für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, von Software mit bestimmten Verwendungen im Banken- und Finanzsektor und Dienste, die zur Stärkung der technologischen Kapazitäten von Belarus beitragen, und zwar der Erbringung bestimmter kommerzieller weltraumgestützter Dienste, bestimmter KI-Dienste sowie von Hochleistungsrechendiensten und Quanteninformatikdiensten, verhängt. Darüber hinaus erweitert der Beschluss (GASP) 2025/2040 den Anwendungsbereich der derzeitigen Beschränkungen auf nicht nur technische, physikalische und chemische Untersuchung, wie sie in Klasse 8676 der Zentralen Gütersystematik (Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov., 1991, veröffentlichen Fassung eingestuft ist, sondern auch auf andere Dienstleistungen, die die Gruppe 867 der Zentralen Gütersystematik bilden. Zu diesen Dienstleistungen gehören nach Klasse 8675 insbesondere die folgenden mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängenden wissenschaftlichen und technischen Beratungsdienstleistungen: geologische, geophysikalische und sonstige wissenschaftliche Prospektion, Untergrunduntersuchung, Oberflächenuntersuchung und kartografische Arbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.10.2025

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