Art. 4 – Konformitätsbewertung

REG_2025_2052 · zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile, drahtlose Ladegeräte, drahtlose Ladepads, Batterieladegeräte für Allzweck-Gerätebatterien und USB-Type-C-Kabel gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission

(1)Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2)Für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation Folgendes enthalten: a) soweit zutreffend, die angegebenen Werte der in Anhang II Nummer 6 dieser Verordnung aufgeführten Parameter; b) die gemäß den Nummern 2, 3, 4, 5 und 6 desselben Anhangs bereitgestellten Produktinformationen sowie c) die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV dieser Verordnung.
(3)Wenn die Informationen in der technischen Dokumentation für ein bestimmtes Modell auf eine der folgenden Weisen bestimmt wurden, muss die technische Dokumentation die Einzelheiten der Berechnung, die Bewertung, die der Hersteller zur Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung durchgeführt hat, und gegebenenfalls die Identitätserklärung zwischen den Modellen verschiedener Hersteller enthalten: a) anhand eines Modells, das in Bezug auf die bereitzustellenden technischen Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder b) durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart oder durch Extrapolation anhand der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides.
(4)Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.11.2025

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