Art. 7 – Überprüfung

REG_2025_2052 · zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile, drahtlose Ladegeräte, drahtlose Ladepads, Batterieladegeräte für Allzweck-Gerätebatterien und USB-Type-C-Kabel gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission

Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/1781 genannten Ökodesign-Forum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens bis zum 14. Dezember 2030 vor.
Bei der Überprüfung behandelt sie insbesondere folgende Aspekte:
a)den Anwendungsbereich der Verordnung und insbesondere den Anwendungsbereich der Interoperabilitätsanforderungen;
b)die Anforderungen an die Interoperabilität vor dem Hintergrund der Entwicklung adaptiver Netzteile;
c)die Verwendung und Wirkung des Logos „Gemeinsames Ladegerät“;
d)die Grenzwerte der Energieeffizienzanforderungen;
e)die zulässigen Toleranzen für die Einstellung der Lastströme;
f)die Frage, ob unter Berücksichtigung der Leistungsfaktorkorrektur zusätzliche Effizienzanforderungen festgelegt werden sollten;
g)die Frage, ob eine EPS-Datenbank mit technischen Informationen eingerichtet werden sollte;
h)die Frage, ob für drahtlose Ladegeräte und drahtlose Ladepads Anforderungen an die Energieeffizienz im Betrieb festgelegt werden sollten;
i)die Frage, ob Part Pairing (Teilekopplung) bei externen Netzteilen, drahtlosen Ladegeräten oder drahtlosen Ladepads ein Problem darstellt;
j)die Frage, ob Anforderungen an die Ressourceneffizienz, z. B. hinsichtlich der Reparierbarkeit, Zerlegbarkeit oder Recyclingfähigkeit, festgelegt werden sollten;
k)die Frage, ob zusätzliche Informationsanforderungen in Bezug auf kritische Rohstoffe festgelegt werden sollten;
l)die Frage, ob Anforderungen an die Haltbarkeit und Zuverlässigkeit, z. B. unter Berücksichtigung der Lebensdauer und des mittleren Ausfallabstands, festgelegt werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.11.2025

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