Art. 9 – Übergangsbestimmungen

REG_2025_2052 · zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile, drahtlose Ladegeräte, drahtlose Ladepads, Batterieladegeräte für Allzweck-Gerätebatterien und USB-Type-C-Kabel gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission

(1)Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2019/1782 gelten für Ersatzteil-EPS anstelle der Anforderungen in den Anhängen I, II, III, IV und V der vorliegenden Verordnung bis zum 14. Dezember 2033 weiter, sofern a) das vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten angebotene Produktspektrum kein externes Netzteil umfasst, das mit dem zu versorgenden Produkt verwendet werden kann und der vorliegenden Verordnung entspricht, mit Ausnahme der Interoperabilitätsanforderungen, und b) der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte auf der Verpackung und der frei zugänglichen Website gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1782 den Hinweis „Externes Netzteil zur ausschließlichen Verwendung als Ersatzteil für“, das ersetzte EPS-Modell und das/die Produkt(e), mit denen sie verwendet werden sollen, eindeutig angibt.
(2)Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1782 gilt für externe Netzteile mit einem USB-PD-Port, dessen Ausgangsleistung laut Typenschild mehr als 100 W beträgt, anstelle der Anforderungen in Anhang II Nummer 1 der vorliegenden Verordnung bis zum 14. Dezember 2030 weiter.
(3)Es wird angenommen, dass externe Netzteile, die zwischen dem 14. Dezember 2025 und dem 14. Dezember 2028 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auch den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1782 entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.11.2025

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