Anhang II

REG_2025_2058 · zur Änderung der Anhänge II und III und zur Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Lebensmittel für eine besondere Ernährung

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
1.
Unter „Begriffsbestimmungen“ erhält Nummer 1 folgende Fassung: „1. ‚Nährstoffe‘: Für die Zwecke dieses Anhangs sind Nährstoffe Vitamine, Mineralstoffe und andere für Ernährungszwecke zugesetzte Stoffe sowie für physiologische Zwecke zugesetzte Stoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (, der Richtlinie 2002/46/EG und der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.*1) ( *1)ABl.
L 404 vom 30.12.2006, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1925/oj.“ "
„1. ‚Nährstoffe‘: Für die Zwecke dieses Anhangs sind Nährstoffe Vitamine, Mineralstoffe und andere für Ernährungszwecke zugesetzte Stoffe sowie für physiologische Zwecke zugesetzte Stoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (, der Richtlinie 2002/46/EG und der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.*1)
2.
In Teil 5 Abschnitt A erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „— Lebensmittelzusatzstoffe in Nährstoffen außer den Nährstoffen für die in Anhang II Teil E Nummer 01.10 aufgeführten Lebensmittel und die in Anhang II Teil E Nummer 13.1 aufgeführte Säuglings- und Kleinkindnahrung“.
„— Lebensmittelzusatzstoffe in Nährstoffen außer den Nährstoffen für die in Anhang II Teil E Nummer 01.10 aufgeführten Lebensmittel und die in Anhang II Teil E Nummer 13.1 aufgeführte Säuglings- und Kleinkindnahrung“.
3.
In Teil 5 Abschnitt B erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „— Lebensmittelzusatzstoffe in Nährstoffen für die in Anhang II Teil E Nummer 01.10 aufgeführten Lebensmittel und die in Anhang II Teil E Nummer 13.1 aufgeführte Säuglings- und Kleinkindnahrung“.
„— Lebensmittelzusatzstoffe in Nährstoffen für die in Anhang II Teil E Nummer 01.10 aufgeführten Lebensmittel und die in Anhang II Teil E Nummer 13.1 aufgeführte Säuglings- und Kleinkindnahrung“.
4.
In Teil 5 Abschnitt B erhält die Tabelle folgende Fassung: „E-Nr. des Zusatzstoffs Bezeichnung des Zusatzstoffs Höchstmenge Nährstoff, dem der Lebensmittelzusatzstoff zugesetzt werden darf Lebensmittelkategorie E 301 Natriumascorbat 100 000 mg/kg im Vitamin-D-Präparat und 1 mg/l maximaler Restgehalt im Endlebensmittel Vitamin-D-Präparate Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 50 000 mg/kg im Präparat aus mikroverkapseltem Vitamin A 1 mg/l maximaler Restgehalt im Endlebensmittel Präparate aus mikroverkapseltem Vitamin A Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Restgehalt insgesamt 75 mg/l Überzüge von Nährstoffzubereitungen, die mehrfach ungesättigte Fettsäuren enthalten Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel E 304(i) Ascorbylpalmitat Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel E 306 E 307 E 308 E 309 Stark tocopherolhaltige Extrakte Alpha-Tocopherol Gamma-Tocopherol Delta-Tocopherol Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel E 322 Lecithine Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel E 330 Citronensäure quantum satis Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel E 331 Natriumcitrate Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten und die dort festgelegten Verwendungsbedingungen eingehalten werden Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel E 332 Kaliumcitrate Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten und die dort festgelegten Verwendungsbedingungen eingehalten werden Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel E 333 Calciumcitrate Restgehalt insgesamt 0,1 mg/kg berechnet als Calcium und im Rahmen der für die Lebensmittelkategorie festgelegten Höchstmenge für Calcium und das Verhältnis Calcium/Phosphor Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel E 341(iii) Tricalciumphosphat Maximaler Restgehalt von 150 mg/kg, berechnet als P 2O5, und innerhalb des in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 festgelegten Grenzwerts für Calcium, für Phosphor und für das Verhältnis Calcium/Phosphor Alle Nährstoffe Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Höchstwert von 1 000 mg/kg berechnet als P 2O5 aus allen Quellen in Endlebensmitteln gemäß Anhang II Teil E Nummer 13.1.3 wird nicht überschritten Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 E 401 Natriumalginat Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 E 402 Kaliumalginat Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 E 404 Calciumalginat Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 E 414 Gummi
arabicum 150 000 mg/kg in der Nährstoffzubereitung und 10 mg/kg Restgehalt im Endprodukt Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel E 415 Xanthan Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 E 421 Mannit 1 000 Mal höher als Vitamin B12, 3 mg/kg Restgehalt insgesamt Als Trägerstoff für Vitamin B12 Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel E 440 Pektine Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1.5 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Nur bis zum 26.
April 2027 ( 1) Alle Nährstoffe Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge und Kleinkinder E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten und die dort festgelegten Verwendungsbedingungen eingehalten werden Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung für gesunde Säuglinge und Kleinkinder E 551 Siliciumdioxid 10 000 mg/kg in Nährstoffzubereitungen Trockene Nährstoffzubereitungen in Pulverform Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel E 1420 Acetylierte Stärke Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat Restgehalt 100 mg/kg Vitaminzubereitungen Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel Restgehalt 1 000 mg/kg Zubereitungen von mehrfach ungesättigten Fettsäuren E 1451 Acetylierte oxidierte Stärke Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
„E-Nr. des Zusatzstoffs Bezeichnung des Zusatzstoffs Höchstmenge Nährstoff, dem der Lebensmittelzusatzstoff zugesetzt werden darf Lebensmittelkategorie
E 301 Natriumascorbat 100 000 mg/kg im Vitamin-D-Präparat und 1 mg/l maximaler Restgehalt im Endlebensmittel Vitamin-D-Präparate Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
50 000 mg/kg im Präparat aus mikroverkapseltem Vitamin A 1 mg/l maximaler Restgehalt im Endlebensmittel Präparate aus mikroverkapseltem Vitamin A Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Restgehalt insgesamt 75 mg/l Überzüge von Nährstoffzubereitungen, die mehrfach ungesättigte Fettsäuren enthalten Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 304(i) Ascorbylpalmitat Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 306 E 307 E 308 E 309 Stark tocopherolhaltige Extrakte Alpha-Tocopherol Gamma-Tocopherol Delta-Tocopherol Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 322 Lecithine Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 330 Citronensäure quantum satis Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 331 Natriumcitrate Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten und die dort festgelegten Verwendungsbedingungen eingehalten werden Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 332 Kaliumcitrate Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten und die dort festgelegten Verwendungsbedingungen eingehalten werden Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 333 Calciumcitrate Restgehalt insgesamt 0,1 mg/kg berechnet als Calcium und im Rahmen der für die Lebensmittelkategorie festgelegten Höchstmenge für Calcium und das Verhältnis Calcium/Phosphor Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 341(iii) Tricalciumphosphat Maximaler Restgehalt von 150 mg/kg, berechnet als P 2O5, und innerhalb des in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 festgelegten Grenzwerts für Calcium, für Phosphor und für das Verhältnis Calcium/Phosphor Alle Nährstoffe Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Höchstwert von 1 000 mg/kg berechnet als P 2O5 aus allen Quellen in Endlebensmitteln gemäß Anhang II Teil E Nummer 13.1.3 wird nicht überschritten Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
E 401 Natriumalginat Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
E 402 Kaliumalginat Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
E 404 Calciumalginat Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
E 414 Gummi arabicum 150 000 mg/kg in der Nährstoffzubereitung und 10 mg/kg Restgehalt im Endprodukt Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 415 Xanthan Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
E 421 Mannit 1 000 Mal höher als Vitamin B12, 3 mg/kg Restgehalt insgesamt Als Trägerstoff für Vitamin B12 Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 440 Pektine Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1.5 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Nur bis zum 26.
April 2027 ( 1) Alle Nährstoffe Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge und Kleinkinder
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten und die dort festgelegten Verwendungsbedingungen eingehalten werden Alle Nährstoffe Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummern 01.10 und 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung für gesunde Säuglinge und Kleinkinder
E 551 Siliciumdioxid 10 000 mg/kg in Nährstoffzubereitungen Trockene Nährstoffzubereitungen in Pulverform Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
E 1420 Acetylierte Stärke Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat Restgehalt 100 mg/kg Vitaminzubereitungen Säuglings- und Kleinkindnahrung sowie in Anhang II Teil E Nummer 01.10 genannte Lebensmittel
Restgehalt 1 000 mg/kg Zubereitungen von mehrfach ungesättigten Fettsäuren
E 1451 Acetylierte oxidierte Stärke Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1.3 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
(*1) ABl.
L 404 vom 30.12.2006, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1925/oj.“ “
(1)ABl.
L, 2025/666, 7.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/666/oj.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2025

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