ErwGr. 2

REG_2025_2075 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Bezug auf einen verkürzten Abwicklungszyklus in der Union

Längere Abwicklungszeiträume bei Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren erhöhen das Risiko für die an den Geschäften beteiligten Parteien und schränken die Möglichkeiten für Käufer und Verkäufer ein, andere Geschäfte zu tätigen. Aus diesen Gründen sind viele Drittländer zu einem Abwicklungszeitraum von einem Geschäftstag nach dem betreffenden Abschluss („T+1“) übergegangen, stellen gerade darauf um oder planen die Umstellung. Der weltweite Übergang zu kürzeren Abwicklungszeiträumen führt jedoch zu Diskrepanzen zwischen den Finanzmärkten der Union und den globalen Finanzmärkten. Diese Diskrepanzen werden sich verstärken, je mehr Länder zur T+1-Abwicklung übergehen, wodurch die mit solchen Diskrepanzen verbundenen Kosten für die Marktteilnehmer in der Union steigen werden. Darüber hinaus haben einige Kapitalmärkte den Abwicklungszyklus für bestimmte Arten von Geschäften bereits auf T+0 verkürzt. In der Union wickeln Zentralverwahrer bereits eine nicht unerhebliche Anzahl von Geschäften auf T+0-Basis ab.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.10.2025

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