ErwGr. 3

REG_2025_2075 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Bezug auf einen verkürzten Abwicklungszyklus in der Union

In ihrem Bericht vom 18. November 2024 über die Bewertung der Angemessenheit eines verkürzten Abwicklungszyklus in der Europäischen Union kam die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geschaffene Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) zu dem Schluss, dass eine Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Union auf T+1 die Risiken auf dem Markt, insbesondere im Hinblick auf Gegenpartei- und Volatilitätsrisiken, erheblich verringern und Kapital freisetzen würde, das nicht mehr für Einschusszahlungen benötigt wird. Der T+1-Abwicklungszyklus würde es den Kapitalmärkten der Union auch ermöglichen, mit der Entwicklung anderer globaler Märkte Schritt zu halten und die Kosten zu beseitigen, die durch die derzeitige Diskrepanz zwischen den Abwicklungszeiträumen entstehen. Dies würde auch zur weiteren Harmonisierung der Standards und Marktpraktiken bei Kapitalmaßnahmen in der Union und generell zur Wettbewerbsfähigkeit der Kapitalmärkte der Union beitragen. Die Kommission teilt diese Schlussfolgerungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.10.2025

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