REG_2025_2075 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Bezug auf einen verkürzten Abwicklungszyklus in der Union
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ermöglichen es den Marktteilnehmern, ihren Liquiditäts- und Finanzierungsbedarf flexibel zu regeln. Markttrends deuten darauf hin, dass an Handelsplätzen zunehmend auf diese Art von Geschäften zurückgegriffen wird. Bestimmte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die an Handelsplätzen ausgeführt werden, würden der Anforderung des T+1-Abwicklungszyklus unterliegen. In Anbetracht des nicht standardisierten Charakters solcher Geschäfte und insbesondere der nicht standardisierten Abwicklungszeiträume, auf die sich die Parteien dieser Geschäfte möglicherweise einigen müssen, um ihre Ziele zu erreichen, und im Hinblick auf die Bemühungen, die Ausführung dieser Geschäfte an Handelsplätzen nicht zu behindern, sollten diese Geschäfte jedoch von der Anforderung des T+1-Abwicklungszyklus ausgenommen werden. Um die Gefahr einer Umgehung der Anforderung des T+1-Abwicklungszyklus zu vermeiden, sollte die Ausnahme jedoch nur dann gelten, wenn die betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte als ein einziges Geschäft, das aus zwei miteinander verbundenen Vorgängen besteht, dokumentiert werden. Folglich sollten für die Zwecke der Anforderung des T+1-Abwicklungszyklus nicht dokumentierte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte dieser Anforderung unterliegen. Für Lombardgeschäfte ist keine ausdrückliche Ausnahme erforderlich, da es sich nicht um Geschäfte mit übertragbaren Wertpapieren handelt und sie daher nicht der Anforderung des T+1-Abwicklungszyklus unterliegen.
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