Anhang II

REG_2025_2083 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems

Folgender Anhang VII wird angefügt:
1.Der in Artikel 2a genannte massenbasierte Schwellenwert wird auf 50 Tonnen Eigenmasse festgesetzt.
2.Zu dem in Artikel 2a Absatz 3 genannten Zweck ist folgende Methode anzuwenden: so ausgewählt, dass Hierbei ist 99 % die Emissionszielvorgabe; ist der Massenschwellenwert in Tonnen, der es ermöglicht, eine bestimmte Emissionszielvorgabe zu erfassen; sind die jährlichen Emissionen je Einführer: ist qi,j die Einfuhrmenge in Tonnen je Einführer i des KN-Codes j; ist Ji die Zahl der eingeführten KN-Codes je Einführer i in den vier betrachteten Sektoren (Aluminium, Zement, Düngemittel sowie Eisen und Stahl); ist EIj die Emissionsintensität für den KN-Code j (1); Total emissions: die Gesamt-CO2-Emissionen der vier betrachteten CBAM-Sektoren, d. h. die Summe der entsprechenden Emissionen für alle Einführer: , wobei N die Zahl der Einführer ist; die Gesamtmenge in Tonnen derjenigen eingeführten Waren, die in Anhang I aufgeführt sind, je Einführer i; ist eine Indikatorfunktion, die gleich 1 ist, wenn (d. h. wenn ein Einführer Mengen einführt, die über dem Massenschwellenwert liegen), andernfalls 0. Um Unsicherheiten in Bezug auf Veränderungen im Handelsgefüge zu erfassen und gleichzeitig das Umweltziel dieser Verordnung zu wahren, wird der oben genannten Emissionszielvorgabe eine Marge von 0,25 Prozentpunkten hinzugefügt. Der Schwellenwert ist auf die nächste Zehnerstelle zu runden.“
(1)Die Emissionsintensitäten Ej basieren auf den Standardwerten (ohne Aufschlag) für die für den Übergangszeitraum veröffentlichten Emissionen. Bei Zement- und Düngemittelerzeugnissen werden die direkten und indirekten Emissionen berücksichtigt; bei Aluminium-, Eisen- und Stahlerzeugnissen werden nur die direkten Emissionen berücksichtigt. Bei künftigen Aktualisierungen des Schwellenwerts sind die Standardwerte nach den in Anhang IV festgelegten Methoden ohne den in Anhang IV Abschnitt 4.1 genannten Aufschlag festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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