Anhang I

REG_2025_2083 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems

Anhang IV wird wie folgt geändert:
1.Nummer 3 erhält folgende Fassung: „(3) BESTIMMUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN KOMPLEXER WAREN Für die Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen komplexer Waren, die in einer bestimmten Anlage hergestellt werden, ist die folgende Gleichung anzuwenden: Hierbei sind: AttrEm g die zugeordneten Emissionen (attributed emissions) von Waren (goods) g; AL g die Aktivitätsrate von Waren (activity level of the goods), was die Menge der im Berichtszeitraum in dieser Anlage hergestellten Waren ist, und EE InpMat die grauen Emissionen von Vormaterialien (Vorläuferstoffen) (embedded emissions of the input materials), die während des Herstellungsverfahrens verwendet wurden. Es sind nur die in Anhang I aufgeführten Vormaterialien (Vorläuferstoffe) mit Ursprung in Drittländern und Gebieten, die nicht gemäß Abschnitt 1 in Anhang III ausgenommen sind, zu berücksichtigen. Die relevanten EE InpMat sind wie folgt zu berechnen: Hierbei sind: Mi die Masse des Vormaterials (Vorläuferstoff) (input material) i, das im Rahmen des Herstellungsverfahrens verwendet wird, und SEEi die spezifischen grauen Emissionen des Vormaterials (Vorläuferstoffs) i. Für SEEi verwendet der Anlagenbetreiber den Wert der Emissionen aus der Anlage, in der das Vormaterial (Vorläuferstoffs) hergestellt wurde, sofern die Daten dieser Anlage hinreichend gemessen werden können.“
AttrEm g die zugeordneten Emissionen (attributed emissions) von Waren (goods) g;
AL g die Aktivitätsrate von Waren (activity level of the goods), was die Menge der im Berichtszeitraum in dieser Anlage hergestellten Waren ist, und
EE InpMat die grauen Emissionen von Vormaterialien (Vorläuferstoffen) (embedded emissions of the input materials), die während des Herstellungsverfahrens verwendet wurden. Es sind nur die in Anhang I aufgeführten Vormaterialien (Vorläuferstoffe) mit Ursprung in Drittländern und Gebieten, die nicht gemäß Abschnitt 1 in Anhang III ausgenommen sind, zu berücksichtigen. Die relevanten EE InpMat sind wie folgt zu berechnen:
Mi die Masse des Vormaterials (Vorläuferstoff) (input material) i, das im Rahmen des Herstellungsverfahrens verwendet wird, und
SEEi die spezifischen grauen Emissionen des Vormaterials (Vorläuferstoffs) i. Für SEEi verwendet der Anlagenbetreiber den Wert der Emissionen aus der Anlage, in der das Vormaterial (Vorläuferstoffs) hergestellt wurde, sofern die Daten dieser Anlage hinreichend gemessen werden können.“
2.Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. BESTIMMUNG DER STANDARDWERTE GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSÄTZE 2 UND 3 Zur Bestimmung der Standardwerte dürfen für die Bestimmung der grauen Emissionen nur tatsächliche Werte verwendet werden. Liegen keine tatsächlichen Daten vor, so sind Literaturwerte zu verwenden. Standardwerte sind auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten festzulegen. Die besten verfügbaren Daten stützen sich auf zuverlässige und öffentlich zugängliche Informationen. Standardwerte sind regelmäßig im Wege der nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakte auf der Grundlage der aktuellsten und zuverlässigsten Informationen zu überprüfen, einschließlich Informationen, die von einem Drittland oder einer Gruppe von Drittländern zur Verfügung gestellt werden.“
3.Nummer 4.1 erhält folgende Fassung: „4.1. Standardwerte gemäß Artikel 7 Absatz 2 Standardwerte entsprechen der durchschnittlichen Emissionsintensität eines jeden Ausfuhrlandes und für jede der in Anhang I aufgeführten Waren außer Strom zuzüglich eines proportional gestalteten Aufschlags. Dieser Aufschlag wird gemäß den nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten bestimmt und in einer angemessenen Höhe festgelegt, um für die Umweltintegrität des CBAM zu sorgen, wobei auf die aktuellsten und verlässlichsten Informationen, auch auf Grundlage der während des Übergangszeitraums gesammelten Informationen, zurückgegriffen wird. Können für das Ausfuhrland keine zuverlässigen Daten für eine bestimmte Warenart herangezogen werden, so basieren die Standardwerte auf der durchschnittlichen Emissionsintensität der zehn Ausfuhrländer mit den höchsten Emissionsintensitäten, für die verlässliche Daten für diese Art von Waren herangezogen werden können.“
4.Nummer 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Können Anmelder für Waren, die in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einer Region innerhalb eines Drittlands hergestellt wurden, auf der Grundlage verlässlicher Daten nachweisen, dass alternative regionenspezifische angepasste Standardwerte niedriger sind als die von der Kommission festgelegten Standardwerte, so können erstere verwendet werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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