Art. 24 – Löschung von CBAM-Zertifikaten

REG_2025_2083 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems

(1)Die Kommission löscht am 1. November jedes Jahres alle CBAM-Zertifikate, die in dem Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauft wurden und auf dem Konto eines zugelassenen CBAM-Anmelders im CBAM-Register verblieben sind. Diese CBAM-Zertifikate werden ohne Ausgleich gelöscht.
(2)Abweichend von Absatz 1 löscht die Kommission am 1. November 2027 alle CBAM-Zertifikate, die in Bezug auf die grauen Emissionen für das Jahr 2026 gekauft wurden. Diese CBAM-Zertifikate werden ohne Ausgleich gelöscht.
(3)Ist die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits in einem Mitgliedstaat, löscht die Kommission nur die über die strittige Anzahl hinausgehende Zahl an CBAM-Zertifikaten. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, teilt der Kommission unverzüglich jegliche relevanten Informationen mit.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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