(1)Wird eine Akkreditierung gemäß Artikel 18 erteilt, so reicht der Prüfer bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die nationale Akkreditierungsstelle niedergelassen ist, einen Antrag auf Registrierung im CBAM-Register ein. Der Prüfer stellt einen Antrag auf Registrierung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Akkreditierung erteilt wurde, allerdings nicht vor dem 1. September 2026. Die zuständige Behörde registriert die Angaben über den akkreditierten Prüfer im CBAM-Register.
(2)Der in Absatz 1 genannte Antrag auf Registrierung in das CBAM-Register muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) Name und eindeutige Akkreditierungsidentifizierung des Prüfers; b) alle für CBAM relevanten Geltungsbereiche der Akkreditierung; c) das Land, in dem der Prüfer niedergelassen ist; d) das Datum des Inkrafttretens der Akkreditierung und das Enddatum der für das CBAM relevanten Akkreditierungszertifikate; e) jedwede Angaben über administrative Maßnahmen, die dem Prüfer auferlegt wurden und für das CBAM relevant sind; f) Kopie des für das CBAM relevanten Akkreditierungszertifikats. Die Angaben nach Buchstabe a) werden bei der Registrierung des Prüfers in das CBAM-Register aufgenommen.
(3)Die zuständige Behörde übermittelt dem Prüfer eine Mitteilung über die Registrierung im CBAM-Register. Die zuständige Behörde setzt durch das CBAM-Register außerdem die Kommission und die anderen zuständigen Behörden über die Registrierung in Kenntnis.
(4)Der Prüfer unterrichtet die zuständige Behörde über alle Änderungen der in Absatz 2 genannten Angaben, die nach der Registrierung in das CBAM-Register eintreten. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das CBAM-Register entsprechend aktualisiert wird.
(5)Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 5 Buchstabe b verwendet der Prüfer das CBAM-Register, um die grauen Emissionen zu überprüfen.
(6)Die zuständige Behörde streicht einen Prüfer aus dem CBAM-Register, wenn dieser Prüfer nicht mehr gemäß Artikel 18 akkreditiert ist oder wenn er seiner Verpflichtung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde setzt die Kommission und die anderen zuständigen Behörden über die Streichung aus dem Register in Kenntnis. Die zuständige Behörde löscht die Angaben über diesen akkreditierten Prüfer aus dem CBAM-Register, sofern diese Angaben nicht für die Überprüfung der vorgelegten CBAM-Erklärungen erforderlich sind.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025
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