Art. 10 – Registrierung von Betreibern und Anlagen in Drittländern

REG_2025_2083 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems

(1)Die Kommission registriert auf Ersuchen eines Betreibers einer in einem Drittland befindlichen Anlage die Angaben zu diesem Betreiber und zu seiner Anlage in dem in Artikel 14 genannten CBAM-Register.
(2)Der in Absatz 1 genannte Antrag auf Registrierung muss die folgenden Angaben enthalten, die bei der Registrierung in das CBAM-Register aufgenommen werden: a) Name, Anschrift, nationale Registrierungsnummer des Unternehmens bzw. der Tätigkeit und Kontaktdaten des Betreibers sowie gegebenenfalls seiner beherrschenden Einheiten, einschließlich der Muttergesellschaft dieses Betreibers, zusammen mit den Belegen; b) den Standort jeder Anlage, einschließlich der vollständigen Anschrift und der geografischen Längen- und Breitengradkoordinaten mit sechs Dezimalstellen; c) die Hauptgeschäftstätigkeit der Anlage.
(3)Die Kommission übermittelt dem Betreiber eine Mitteilung über die Registrierung im CBAM-Register. Die Registrierung ist für die Dauer von fünf Jahren nach dem Datum der an den Betreiber der Anlage ergangenen Mitteilung über die Registrierung gültig.
(4)Der Betreiber unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der in Absatz 2 genannten Angaben, die nach der Registrierung eintreten, und die Kommission aktualisiert die entsprechenden Angaben im CBAM-Register.
(5)Der Betreiber a) ermittelt die nach den Verfahren in Anhang IV berechneten grauen Emissionen nach Art der Waren, die in der in Absatz 1 genannten Anlage hergestellt werden; b) trägt dafür Sorge, dass die unter Buchstabe a genannten grauen Emissionen im Einklang mit den in Anhang VI festgelegten Prüfungsgrundsätzen von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer geprüft werden; c) bewahrt eine Kopie des Prüfberichts sowie Aufzeichnungen der zur Berechnung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen gemäß den Anforderungen in Anhang V erforderlichen Informationen für einen Zeitraum von vier Jahren nach Durchführung der Prüfung auf, sowie gegebenenfalls eine Kopie der Unterlagen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass auf die angegebenen grauen Emissionen in einem Drittland ein CO2-Preis angewandt wurde, der tatsächlich gezahlt wurde, bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr, in dem die unabhängige Person die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 bescheinigt hat; d) ermittelt gegebenenfalls den in einem Drittland gemäß Artikel 9 gezahlten CO2-Preis und lädt die entsprechenden Belege und Nachweise hoch.
(6)Die in Absatz 5 Buchstabe c genannten Aufzeichnungen müssen hinreichend detailliert sein, um die Prüfung der grauen Emissionen gemäß Artikel 8 und Anhang VI und eine Überprüfung der CBAM-Erklärung im Einklang mit Artikel 19 zu ermöglichen, die von einem zugelassenen CBAM-Anmelder abgegeben wurde, an den die einschlägigen Informationen gemäß Absatz 7 weitergegeben wurden.
(7)Ein Betreiber kann die in Absatz 5 genannten Informationen über die Prüfung grauer Emissionen und den in einem Drittland gezahlten CO2-Preis an einen zugelassenen CBAM-Anmelder weitergeben. Der zugelassene CBAM-Anmelder ist berechtigt, diese weitergegebenen Informationen zu nutzen, um seiner Verpflichtung nach Artikel 8 nachzukommen.
(8)Der Betreiber kann jederzeit die Streichung seiner Registrierung aus dem CBAM-Register beantragen. Die Kommission streicht auf einen solchen Antrag und nach Unterrichtung der zuständigen Behörden die Registrierung dieses Betreibers und seiner Anlage aus dem CBAM-Register, sofern die betreffenden Informationen nicht für die Überprüfung eingereichter CBAM-Erklärungen erforderlich sind. Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Betreiber Gelegenheit gegeben hat, gehört zu werden, und nach Rücksprache mit den jeweils zuständigen Behörden auch die Informationen aus dem Register streichen, wenn die Kommission feststellt, dass die Angaben zu diesem Betreiber nicht mehr zutreffend sind. Die Kommission setzt die zuständigen Behörden über eine solche Streichung in Kenntnis.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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