(1)Die Kommission überwacht die Einfuhr von Waren zum Zweck der Überwachung der Einhaltung des massenbasierten Schwellenwerts. Auch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Einführer niedergelassen ist, können die Einhaltung des massenbasierten Schwellenwerts überwachen. Die Kommission tauscht regelmäßig und automatisch über das CBAM-Register diejenigen Informationen mit den zuständigen Behörden aus, die für die Überwachung der Einführer erforderlich sind. Diese Informationen enthalten eine Liste derjenigen Einführer, die 90 % des massenbasierten Schwellenwerts überschreiten.
(2)Gelangt die Kommission auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung sowie der ihr von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 2 übermittelten Informationen zu der Auffassung, dass ein Einführer den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Einführer niedergelassen ist, diese Information sowie die Grundlage für ihre vorläufige Bewertung. Die zuständige Behörde kann anfordern, dass der Einführer oder die Kommission Nachweise erbringt, die für die Beurteilung der Frage, ob der Einführer den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, erforderlich sind. Reichen die Nachweise nicht aus, um zu beurteilen, ob der Einführer diesen Schwellenwert überschritten hat, so können die zuständigen Behörden zusätzliche Nachweise von den Zollbehörden anfordern, sofern solche Nachweise verfügbar sind.
(3)Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Einführer, der kein zugelassener CBAM-Anmelder ist, den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, so erlässt sie unverzüglich eine entsprechende Entscheidung. Die Entscheidung ist zu begründen und enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Die zuständige Behörde unterrichtet den Einführer über die nach dieser Verordnung geltenden Verpflichtungen, einschließlich gegebenenfalls der Verpflichtung, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 5 zu erlangen, bevor weitere Waren eingeführt werden. Außerdem teilt die zuständige Behörde diese Entscheidung den Zollbehörden und der Kommission über das CBAM-Register mit. Wird ein Einführer durch einen oder mehrere indirekte Zollvertreter vertreten und übersteigt er den massenbasierten Schwellenwert, so setzt die zuständige Behörde die gemäß Artikel 5 Absatz 1a oder Absatz 2 benannten indirekten Zollvertreter hiervon in Kenntnis. Das Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass der Einführer den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, hat keine aufschiebende Wirkung.
(4)Zwecks Feststellung, ob ein Einführer den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, lässt die zuständige Behörde eine Vorgehensweise, Vorkehrung oder eine Reihe solcher Vorgehensweisen oder Vorkehrungen außer Acht, die in erster Linie oder als einem der Hauptzwecke dazu eingeführt wurden, den massenbasierten Schwellenwert zu unterschreiten, und welche unangemessen sind. Eine Vorgehensweise, Vorkehrung oder eine Reihe von Vorgehensweisen oder Vorkehrungen gelten als unangemessen, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie aus triftigen wirtschaftlichen Gründen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Einführers eingeführt wurde. Für den Zweck von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, und von Artikel 26 Absatz 2a gilt der Einführer als an einem schwerwiegenden Verstoß gegen diese Verordnung beteiligt, wenn die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt, dass der Einführer an einer Vorgehensweise, Vorkehrung oder einer Reihe von Vorgehensweisen oder Vorkehrungen beteiligt war, die als unangemessen angesehen wird.
(5)Für den Zweck der Überwachung gemäß diesem Artikel, ermittelt die Kommission regelmäßig, mindestens einmal pro Kalenderjahr oder wann immer dies erforderlich ist, auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Zusammenhang mit dem massenbasierten Schwellenwert und unter Berücksichtigung der im CBAM-Register enthaltenen Informationen, der von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 übermittelten Daten und anderer einschlägiger Informationsquellen, einschließlich Unregelmäßigkeiten, die im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 1 festgestellt werden, spezifische Risikofaktoren und besonders zu beachtende Punkte. Diese Risikofaktoren und besonders zu beachtenden Punkte werden den zuständigen Behörden und gegebenenfalls den Zollbehörden mitgeteilt.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025
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