ErwGr. 14

REG_2025_2084 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Quillajaextrakt (E 999) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission hinsichtlich der Spezifikationen für Quillajaextrakt (E 999)

Unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten der Behörde ist es angezeigt, die Höchstmengen für die Verwendung von Quillajaextrakt (E 999) als Saponine zu berechnen und die Verwendung von Quillajaextrakt (E 999) in Aromen und in Nahrungsergänzungsmitteln in fester und flüssiger Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder, zuzulassen. Es ist überdies angezeigt, die Spezifikationen für Quillajaextrakt (E 999) zu ändern. Insbesondere sollte Quillajaextrakt (E 999) besser definiert werden, indem seine Zusammensetzung qualitativ beschrieben wird, die CAS-Nummer sollte in die Spezifikationen aufgenommen werden, der Mindestgehalt an Saponinen, dem funktionellen Bestandteil, sollte festgelegt werden, die derzeitigen Höchstgrenzen für toxische Elemente sollten gesenkt werden und die Höchstgrenzen für Cadmium und Calciumoxalat sollten in die Spezifikationen aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass der Lebensmittelzusatzstoff keine wesentliche Quelle der lebensmittelbedingten Exposition gegenüber diesen toxischen Elementen darstellt. Zu diesem Zweck sollte der Gehalt, der sich derzeit durch Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichen lässt, angewandt werden. Darüber hinaus sollten die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien angenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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