ErwGr. 12

REG_2025_2084 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Quillajaextrakt (E 999) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission hinsichtlich der Spezifikationen für Quillajaextrakt (E 999)

Bei der Verwendung als Emulgator in Nahrungsergänzungsmitteln verbessert Quillajaextrakt (E 999) die Löslichkeit in Wasser oder Lipiden und ermöglicht so die Aufnahme schwer löslicher Zutaten in die endgültige Matrix des Nahrungsergänzungsmittels. Dies ermöglicht die Entwicklung verschiedener alternativer Anwendungen von Nahrungsergänzungsmitteln, wie z. B. Pulverbeuteln, die in Wasser verdünnt werden, Gummitabletten und trinkfertigen Getränken und Shots anstelle herkömmlicher Kapseln, Gele oder Tabletten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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