ErwGr. 16

REG_2025_2088 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 806/2014, (EU) 2021/523 und (EU) 2024/1620 im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Investitionsunterstützung

Wenn die Durchführungspartner nicht mehr halbjährlich, sondern nur noch jährlich über das Programm „InvestEU“ Bericht erstatten müssen, dürfte sich der Verwaltungsaufwand für Durchführungspartner, Finanzintermediäre, kleine und mittlere Unternehmen und andere Unternehmen verringern, ohne dass wesentliche Elemente der Verordnung (EU) 2021/523 geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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