ErwGr. 8

REG_2025_2181 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Anforderungen an die Einfuhr von gebrauchtem Speiseöl

Diese Kontrollen sollten auch dann durchgeführt werden, wenn das gebrauchte Speiseöl in einer zugelassenen Anlage, in der Zwischenbehandlungen vorgenommen werden, erhitzt oder geschmolzen wird oder wenn es, bevor es gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 an seinen endgültigen Bestimmungsort versandt wird, vorübergehend in einem zugelassenen Zwischenlagerungsbetrieb gelagert wird, es sei denn, das gebrauchte Speiseöl wird durch ein geschlossenes Fördersystem verbracht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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