(1)Die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer, Nicht-EU-Frachtführer und die Bevollmächtigten, Verlader sowie Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllen, und berücksichtigen dabei gegebenenfalls die Informationen, die in den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Eigenerklärungen enthalten sind und von den Zertifizierungsstellen und zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 1 und im Einklang mit den gemäß Artikel 8 gewährten Ausnahmen gesammelt werden. Die zuständigen Behörden führen Umweltinspektionen, auch ohne vorherige Ankündigung, und andere Prüfmaßnahmen nach einem risikobasierten Ansatz durch.
(2)Bis zum 1. Januar 2030 und danach alle drei Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht mit qualitativen und quantitativen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in den letzten drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor. Die Informationen müssen Folgendes umfassen: a) Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer je Unternehmensgröße gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und je Wirtschaftstätigkeit, ihrer Anlagen sowie Anzahl der EU-Frachtführer und der Nicht-EU-Frachtführer und der Beförderungsmittel, die von diesen Frachtführern für die Beförderung von Kunststoffgranulat genutzt werden; b) Anzahl der Risikomanagementpläne und der nach Artikel 5 Absätze 1 bzw. 2 übermittelten Eigenerklärungen, Anzahl der nach Artikel 6 Absatz 6 übermittelten Zertifikate und Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer, die im Register des EMAS registriert sind oder ein Umweltmanagementsystem eingeführt haben, das die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 erfüllt; c) Anzahl der erteilten Genehmigungen, die die Bedingungen gemäß Artikel 7 erfüllen; und d) Anzahl und Ergebnisse der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchgeführten Umweltinspektionen und sonstigen Prüfmaßnahmen sowie Anzahl der nach Artikel 14 Absatz 1 gemeldeten Vorfälle und Unfälle sowie die im Falle der Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen ergriffenen Maßnahmen.
(3)Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Format für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Berichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(4)Spätestens drei Monate nach der in Absatz 2 genannten Frist für den Bericht veröffentlicht die Kommission einen unionsweiten Überblick über die Anwendung dieser Verordnung, der auf den gemäß dem genannten Absatz übermittelten Daten beruht.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025
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