Art. 12 – Verpflichtungen in Bezug auf die Beförderung von Kunststoffgranulat in Frachtbehältern auf dem Seeweg

REG_2025_2365 · über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik

(1)Die Verlader sorgen dafür, dass a) Kunststoffgranulat in hochwertige Verpackungen eingepackt wird, die so stark sind, dass sie den normalerweise während der Beförderung auftretenden Stößen und Belastungen standhalten, und so konstruiert und verschlossen sind, dass eine Freisetzung des Inhalts, die durch Vibrationen oder Beschleunigungskräfte unter normalen Beförderungsbedingungen verursacht werden könnte, verhindert wird; b) die Beförderungsangaben zur Identifizierung der Frachtbehälter, die Kunststoffgranulat enthalten, dem Betreiber, Agenten und Schiffskapitän des Seeschiffs zusätzlich zu den nach Regel VI/2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) vorgeschriebenen Angaben zur Ladung geliefert werden, bevor Kunststoffgranulat an Bord genommen wird; und c) die in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Angaben zur Ladung durch einen speziellen Verladungsantrag ergänzt werden, wonach die Frachtbehälter, die Kunststoffgranulat enthalten, gemäß Absatz 3 verstaut werden müssen.
(2)Betreiber und Schiffskapitäne von Seeschiffen sowie gegebenenfalls Agenten stellen sicher, dass sie im Besitz der Liste, des Manifests oder eines geeigneten Ladeplans entsprechend den vom Verlader gemäß Absatz 1 Buchstabe b erhaltenen Angaben zur Ladung sind.
(3)Betreiber und Schiffskapitäne von Seeschiffen stellen sicher, dass Frachtbehälter, die Kunststoffgranulat enthalten, soweit möglich unter Deck oder innerhalb geschützter Bereiche auf freiliegenden Decks verstaut werden. In beiden Fällen müssen solche Behälter gesichert werden, um die Gefahren für die Meeresumwelt so gering wie möglich zu halten, ohne die Sicherheit des Seeschiffes und der Personen an Bord zu beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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