Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a umfasst eine Bewertung der Einhaltung der folgenden Anforderungen:
a)Die Zertifizierungsstelle wird nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichtet und besitzt Rechtspersönlichkeit.
b)Die Zertifizierungsstelle muss eine dritte Stelle und vom Wirtschaftsteilnehmer unabhängig sein.
c)Die Zertifizierungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertung zuständige Personal dürfen keinerlei Tätigkeiten ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität in Bezug auf die Zertifizierungstätigkeiten beeinträchtigen könnten.
d)Die Zertifizierungsstelle und ihr Personal arbeiten in nichtdiskriminierender Weise und führen ihre Tätigkeiten mit der größtmöglichen professionellen Integrität und der erforderlichen technischen Kompetenz durch und dürfen keinerlei Druck oder Anreizen, einschließlich finanzieller Art, ausgesetzt sein, die ihr Urteil oder die Ergebnisse ihrer Zertifizierungstätigkeiten beeinflussen könnten, vor allem in Bezug auf Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben. Die Unparteilichkeit der Zertifizierungsstellen, ihrer obersten Leitungsebene und des für die Durchführung der Zertifizierung und Aufgaben zuständigen Personals ist zu gewährleisten.
e)Die Zertifizierungsstelle muss über die erforderlichen Fachkenntnisse, Ausrüstungen und Infrastrukturen verfügen, um die Konformitätsbewertung, für die sie akkreditiert wurde, durchzuführen.
f)Die Zertifizierungsstelle verfügt über ausreichend qualifiziertes und erfahrenes Personal, das für die Durchführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständig ist.
g)Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b unterliegt das Personal einer Zertifizierungsstelle der beruflichen Schweigepflicht in Bezug auf alle Informationen, die es bei der Durchführung der Konformitätsbewertungsaufgaben erhält.
h)Vergibt eine Zertifizierungsstelle bestimmte mit der Zertifizierung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so trägt sie die volle Verantwortung für die von den Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführten Aufgaben und bewertet und überwacht die Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen ausgeführten Arbeiten. Nur die Aufgaben, für die die Zertifizierungsstelle akkreditiert ist, dürfen von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden. Die Zertifizierungsstellen stellen sicher, dass die Tätigkeiten ihrer Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Zertifizierungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025
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