Art. 6 – Zertifizierung

REG_2025_2365 · über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik

(1)Bis zum 17. Dezember 2027 und danach alle drei Jahre weisen Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um große Unternehmen handelt, durch ein von einer Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat nach, dass die Handhabung in jeder Anlage, in der im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen gehandhabt wurde, den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht.
(2)Bis zum 17. Dezember 2028 und danach alle vier Jahre weisen Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um mittlere Unternehmen handelt, durch ein von einer Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat nach, dass die Handhabung in jeder Anlage, in der im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen gehandhabt wurde, den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht.
(3)Bis zum 17. Dezember 2030 weisen Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um kleine Unternehmen handelt, durch ein von einer Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat nach, dass die Handhabung in jeder Anlage, in der im vorangegangenen Kalenderjahr Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von 1 500 Tonnen gehandhabt wurde, den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht. Das Zertifikat gilt für fünf Jahre. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats kommen die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Wirtschaftsteilnehmer Artikel 5 Absatz 2 nach, es sei denn, sie entschließen sich dazu, das Zertifikat im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu erneuern.
(4)Die Zertifizierungsstellen führen Vor-Ort-Kontrollen durch, einschließlich in der unmittelbaren Umgebung, sofern diese zugänglich ist, um sicherzustellen, dass der Risikomanagementplan angemessen ist, um die Freisetzung von Kunststoffgranulat zu vermeiden, und dass alle darin enthaltenen Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(5)Die Zertifikate müssen folgenden Anforderungen entsprechen: a) sie müssen nach dem Muster in Anhang IV und in elektronischer Form ausgestellt werden; b) sie müssen den Namen des Wirtschaftsteilnehmers, die im Zertifikat erfasste Anlage, das Datum jeder durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und die Gültigkeitsdauer beinhalten; c) sie müssen die Konformität der im Zertifikat erfassten Anlage mit den in Anhang I festgelegten Anforderungen bescheinigen.
(6)Die Zertifizierungsstellen erstatten der zuständigen Behörde unverzüglich über Folgendes Mitteilung: a) ausgestellte Zertifikate; b) ausgesetzte oder zurückgezogene Zertifikate; c) Änderungen an Zertifikaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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